Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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oder versilberten unedlen Metallen in Verbindung stehenden Beinwaaren unter Nro. 3. b., 
Glaswaaren unter Nro. 11. d., Holzwaaren unter 12. c., Korbflechterwaaren unter Nro. 16. 
und Thonwaaren unter Nro. 28. e. zu subsumiren sind. 
Es werden daher Waaren aus unedlen Metallen, mit Ausnahme von Neufilber oder 
Packfong, wenn sie allein, oder in Verbindung mit Bein, Glas, Holz, Korbgeflechten oder 
Tbon im Zwischenverkehr vorkommen, den unter Nro. 32 der gedachten Beilage I. B. 
vereinbarten höheren Zwischenzollsätzen nur dann unterworfen, wenn sie, ganz oder theil- 
weise, entweder ächt vergoldet oder versilbert oder mit einem Lack überzogen sind, welcher 
Golo oder Silber enthält, oder wenn sie zu den feinen Galanterie= und Ouirraillerie- 
waaren — Herren= und Frauenschmuck — gehören. 
Diese sofort in Wirksamkeit tretende Vereinbarung wird in Folge böchster Genehmi- 
gung hiemit zur Nachachtung bekannt gemacht. 
Stuttgart den 6. October 1855. 
Knapp. 
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Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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