Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Morgen haltenden Gemeindejagddistrikts zu vereinigen. In diesem Falle wird, soweit nicht ein 
anderes Uebereinkommen getroffen wird, der Pachtschilling des gemeinschaftlichen Jagddistrikts 
nach dem Flächengehalt, welchen die einzelne Gemeinde zu demselben gestellt hat, vertheilt. 
Art. 5. 
Die Verpachtung der Gemeindejagd geschieht für Rechnung der betheiligten Grund- 
besitzer nach vorausgegangener Bekanntmachung im Amtsblatte auf dem Wege des öffent- 
lichen Aufstreichs und zwar mindestens auf drei Jahre. 
Von jener Regel kann nur aus besonderen Gründen abgewichen werden. 
Art. 6. 
Für einen Gemeindejagddistrikt ist nur Ein Pächter und Ein Theilhaber zulässig, die 
übrigens die Jagd auch durch einen von ihnen bezeichneten Stellvertreter ausüben lassen 
können; dem Pächter und Theilhaber beziehungsweise ihrem Stellvertreter ist erlaubt, an- 
dere Personen mit auf die Jagd zu nehmen. 
Uebertragung des Gemeindejagdpachts an einen Dritten (Afterpacht) kann nur mit 
Einwilligung der Gemeinde Statt finden. 
Art. 7. 
Niemand, mag er die Jagd als Eigentbümer, Pächter, Theilhaber, Stellvertreter, 
Verwalter, Jäger, oder Jagdgast ausüben, darf ohne eine für seine Person je auf die 
Dauer eines Etatsjahrs ausgestellte, übrigens für das ganze Land gültige Jagdkarte, jagen. 
Für die Ausstellung der Jagdkarte ist eine Sportel von vier Gulden zu bezahlen. 
Das Erlegen von Raubtbhieren in Wohnungen und mit denselben zusammenbängenden 
geschlossenen Räumen (Art. 2, Ziff. 3) zu Abwendung von Schaden kann unter Beachtung 
der bestebenden sicherheitspolizeilichen Vorschriften durch den Eigenthümer ohne Lösung 
einer Jagdkarte geschehen. 
Das erlegte Thier gehört dem Erleger. 
Art. 8. 
Die Ausstellung von Jagdkarten muß verweigert werden: 
1) Allen, welchen der Besitz und das Tragen von Schießwaffen nach Art. 3 des 
Gesetzes vom 1. Juni 1853 7) untersagt ist: 
*) Anmerkung. 
Der Art. 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1853 enthält solgende Bestimmung: 
Der Besitz und das Tragen von Schießwaffen ist untersagt 
1) allen denjenigen Personen, welche der bürgerlichen Ehrenrechle für immer oder für eine gewisse Zeltdauer 
verlusiig find;
	        
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