Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Art. 15. 
Außerdem findet Ersatz von Wildschaden nicht Statt, dagegen hat neben der polizei- 
lichen Strafe ver die Jagd Ausübende jeden hiebei an ven Felvern, Wiesen over Wein- 
bergen, so wie an Waldungen angerichteten Schaden (Art. 12) zu ersetzen. 
Bei constatirtem erheblichem Wildschaden steht, mit Ausnahme von Thiergärten (Art. 
14), dem Oberamt auf den Antrag des Gemeinderatbs das Recht zu, dem zur Ausübung 
der Jagd Berechtigten die Vornahme einer außerordentlichen Treibjagd, nöthigenfalls auch 
innerhalb der geschlossenen Zeit (Art. 12), aufzuerlegen und, im Falle ver Berechtigte in- 
nerhalb des ihm zu gebenden kurzen Termins der Auflage nicht genügend nachgekommen ist, 
dieselbe unter sachverständiger Leitung durch hiezu befähigte Personen auf Kosten des 
Berechtigten, welchem das erlegte Wild gehört, vornehmen zu lassen. 
Eine Beschwerde gegen die Verfügung des Oberamts ist ohne aufschiebende Wirkung. 
Art. 16. 
Jagdfolge findet nicht Statt. Das Wild, welches in einem andern Jagpbezirk ange- 
schossen wurde, gehört demjenigen, in dessen Bezirk es todt nieverfällt over gefunden wird. 
Art. 17. 
Neben der Verpflichtung zum Ersatz des angerichteten Schadens unterliegt einer von 
der Polizeibehörde auszusprechenden Geldstrafe bis zu fünf und zwanzig Gulden 
1) wer die Jagd ausübt, ohne eine Jagdkarte gelöst zu haben; 
2) wer mit einer auf fremden Namen auegestellten over bereits abgelaufenen Jagd- 
karte jagt. 
In diesen beiden Fällen darf die Strafe nicht unter zehn Gulden betragen. 
3) Wer seine Jagdkarte bei ver Ausübung der Jagd nicht mit sich führt; 
4) wer die Vorzeigung der Jagdkarte und bei sich ergebenden Anständen deren Ab- 
gabe an die mit der Handhabung dieser Vorschriften beauftragten öffentlichen 
Diener verweigert; 
5) wer einen Jagdgast, welcher eine Jagdkarte nicht gelöst hat, mit auf die Jagd 
nimmt; 
6) wer als Jagvgast ohne Begleitung des zur Ausübung der Jagv Berechtigten 
oder seines Vertreters (Art. 2 und 6) jagt; 
7) wer gegen die Art. 12, 13, 14 und 16 sich verfeblt:
	        
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