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Wer in einer reitenden Waffe dienen will, hat nachzuweisen, daß er die nöthigen
Mittel besitzt, um
1) die Kosten für die Equipirung mit eirca 900 fl.,
2) für die Dienstzeit als Lieutenant einen monatlichen Zuschuß von 15 fl. zu bestlreiten.
8. 14.
Kriegsschüler der untern Abtheilung, welche bei der Prüfung zum Uebertritt in die
obere Abtheilung nicht bestehen, werden in der Regel entlassen.
Wollen solche Schüler als Lehrgenossen die höhere Klasse der untern Abtbeilung noch
mals durchlaufen, so kann ihnen dieses, sofern die Prüfungs-Commission sich dafür aus-
spricht, Einmal gestattet werden.
K. 15.
Ein Kriegsschüler, welcher die Jahresprüfung zur böhern Klasse der obern Abthei
lung nicht genügend ersteht, tritt in der Regel gleichfalls aus der Kriegsschule aus, und
nur ausnahmsweise kann einem solchen Schüler gestattet werden, die niedere Klasse der
obern Abtheilung noch einmal — jedoch ohne Präbende — zu durchlaufen.
8. 16.
Diejenigen Kriegsschüler, welche die Austrittsprüfung nicht bestehen, treten aus der
Kriegsschule aus und es soll denselben ein nochmaliges Durchlaufen des letzten Jahres-
kursus nicht gestattet werden.
Die aus den beiden Klassen der obern Abtheilung entlassenen Kriegsschüler können
unter Umständen als Unteroffiziere in vie Linie übertreten, ohne jedoch Anspruch auf Vor-
rücken zum Offfzier zu erhalten.
S. 17.
Wenn ein Kriegsschüler oder Lebrgenosse fortgesetzt schlechte Sitten, Unfähigkeit, Träg-
beit und Indisciplin oder gemeine — eines Offiziers-Candidaten unwürdige Gestnnungen
an den Tag legt, so wird derselbe, wenn die Strafmittel der Kriegsschule gegen ihn er-
schöpft sind, aus der Kriegsschule und dem Militär-Verbande vorbehältlich der Kriegsvienst-
pflichtigkeit entlassen.
F. 18.
Ausländische Lehrgenossen, welche nach dem Durchlaufen der Kriegsschule in den diessei-
tigen Militärdienst als Porte-épée-Kadetten eintreten, haben mit diesem Eintritt eine
C6jäbrige Kapitulation zu übernehmen.
Stuttgart den 29. September 1855.
Miller.
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
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