Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Die Ebeschließung geschiebt, sofern nicht Disepensation ertheilt worden ist (Gesetz 
Art. 14, Ziff. 2, lil. b. c.), in dem Rathhaus des Amtsitzes des Bezirksrichters. 
S. 8. 
Zu Art. 8 des Gesetzes. 
Unter der Ortsobrigkeit ist bier der Gemeinderath des Wohnortes oder in dessen 
Ermanglung des Geburtsortes der Verlobten verstanden. 
Die ortsobrigkeitliche Urkunde muß durch das vorgesetzte Bezirkspblizeiamt beglau- 
bigt seyn. 
F. 9. 
Zu Art. 9 des Gesetzes. 
Die Gerichtspersonen und Partien erscheinen in feierlicher Kleidung. 
Die Verlobten treten vor den Bezirksrichter und dieser eröffnet den Akt mit einem 
der Wichtigkeit vesselben angemessenen kurzen Vortrag über den Zweck der Verhandlung 
und über die rechtliche und sittliche Bedeutung der Ehe. Sofort richtet derselbe an den 
Bräutigam die Frage: 
Sind Sie (Vor= und Zunamen des Bräutigams) ernstlich entschlossen, die gegen- 
wärtige (Vor= und Zunamen der Braut) zur Ehefrau zu nehmen? 
Nachdem ver Bräutigam mit „Ja“ geantwortet hat, richtet der Bezirksrichter an vie 
Braut die Frage: 
Sind Sie (Vor= und Zunamen der Braut) ernstlich entschlossen, den gegen- 
wärtigen (Vor= und Zunamen des Bräutigams) zum Ehemann zu nehmen? 
Jse auch von der Braut die Antwort mit „Ja“ erfolgt, und haben sich die Verlob- 
ten auf die an sie gerichtete Aufforderung die rechte Hand gereicht, so spricht der Bezirks- 
richter die Worte: 
Kraft des Gesetzes erkläre ich hiemit diese Ehe als rechtsgültig geschlossen und 
fordere Sie auf, von nun an als Ehegatten sich zu betrachten. 
Dem ganzen Akte haben die Anwesenden stehend anzuwohnen. 
. 10. 
Zu Art. 11 des Gesetzes. 
Das nach dem Formular IV. zu verfassende Protokoll ist vor dem Beginn der Ver- 
handlung in doppelter Ausfertigung vorzubereiten, alsbald nach beendigtem Akte durch den
	        
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