Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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auch gegen die Eheschließung keine Einsprache gemacht worden ist (würden Ginsrrachen gemacht, 
so ist die Erledigung darzuthun) und da der Ebeschließung auch sonst kein Hinderniß im Wege 
steht (waren Hindernisse zu beseitigen, so ist hier Nachweis zu geben); so bat der Bezirksrichter die 
Verlobten vortreten lassen, dieselben auf den Zweck ibres gegenwärtigen Erscheinens vor 
Gericht bingewiesen, sofort über die rechtliche und sittliche Bedeutung des Ehebündnisses 
belehrt und hierauf an den Bräutigam die Frage gerichtet: 
Sind Sie (Vor= und Zunamen des Bräutigams; ernstlich entschlossen, die gegenwärtige 
(Vor= und Zunamen der Braut) zur Ebefrau zu nehmen? 
Derselbe antwortete mit Ja. 
Sofort wurde die Braut gefragt: 
Sind Sie (Ver= und Zunamen der Bram) ernstlich entschlossen, den gegenwärtigen 
(Vor= und Zunamen des Bräutigams) zum Ehemann zu nehmen? 
und, nachdem auch ste die Frage mit Ja beantwortet, auch beide Verlobten sich die rechte 
Hand gereicht batten, durch den Bezirksrichter ausgesprochen: 
„Kraft des Gesetzes erkläre ich hiemit diese Ehe als rechtsgültig geschlossen und 
fordere Sie auf, von nun als Ehegatten sich zu betrachten.“ 
Diese Eheschließung beurkunden nach Vorlesung des gegenwärtigen Protokolls 
Die Neuverehelichten: Der Bezirksrichter: 
(Unterschriften mit Vor- (Umeerschrift.) 
und Zunamen.) Der Gerichtsaktuar: 
(Unterschrift.) 
Die Gerichtsbeisitzer: 
(Unterschriften mit Vor- 
und Zunamen.)
	        
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