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Wirthschaftsbetrieb ohne Ansatz eines Concessionsgelds von der Bezirkspolizeibehorde ge-
stattet werden. ·
Art. 6.
Die Berechtigung zur Bierbrauerei und Branntweinbrennerei, so wie die Wirthschafts-
berechtigung kann entweder als dingliches oder als persönliches Recht verliehen werden.
Bei der Ertheilung einer persönlichen Wirthschaftsberechtigung ist auch die Beschrankung
auf eine gewisse Zeit oder auf Widerruf zuläßig.
Art. 7.
Die Uebertragung eines dinglichen Rechts zur Bierbrauerei, zur Branntweinbrennerei,
oder zum Wirthschaftsbetriebe auf das Eigenthum eines Dritten ist nicht zuläßig; will der
Berechtigte sein dingliches Recht auf ein anderes ihm selbst zugehöriges Gebäude über-
tragen, so ist hiezu besondere Verwilligung nachzusuchen.
Ebenso bedarf der zum Wirthschaftsbetriebe persönlich Berechtigte besonderer Erlaubniß,
wenn er seine Berechtigung in einem andern als dem ursprünglich bestimmten Lokale aus-
üben will.
Art. 8.
Die Ausübung einer dinglichen Wirthschaftsberechtigung durch Andere als den Eigen-
thümer ist von einer besonderen Cognition der Bezirkspolizeibehörde abhängig.
Eine Vertretung ves zur Wirtbschaft personlich Berechtigten durch einen Dritten ist
ausnahmsweise zuläßig, wenn die Berechtigung einer moralischen Person, einem Vereine
oder einer Gesellschaft zustebt.
Die Ausübung ves Rechts durch solche Dritte (Abs. 1 und 2) kann nur dann unter-
sagt werden, wenn bei denselben einer derjeulgen Fälle vorhanden ist oder eintritt, wegen
welcher einem zum persönlichen Wirthschaftsbetriebe Berechtigten die Berechtigung entzogen
werden kann.
Die Wittwe eines zu persönlichem Wirthschaftsbetriebe Berechtigten varf die Wirth-
schaft ihres verstorbenen Ehemannes forttreiben, so lange sie sich im Wittwenstande befindet.
Der Wittwe ist die böslich verlassene Ehefrau gleich zu achten.
Die gleichen Rechte steben den Wittwen und Ebefrauen der persönlich zum Bier-