Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Art. 9. 
Werden die Einwendungen des Schuloners als unzulässig oder als die Erecution 
nicht hemmend verworfen, so steht ihm das Recht cinmaliger Beschwerdeführung bei der 
nächst höhcren Behorde zu. Gegen Erecutions-Verfügungen der Ortsbehörde jedoch kann 
die Beschwerde bis zum Kreisgerichtshofc verfolgt werden. 
Art. 10. 
Wird der Gläubiger mit seiner Klage abgewiesen, so steht ihm ein Beschwerderecht 
bis zur obersten Instanz zu. 
Art. 11. 
Ueber Einwendungen gegen die Art der Exerution entscheidet die Erecutionsbehörde. 
Finvet sich der Schuldner oder der Gläubiger hicvurch beschwert, so erkennt endguluig die 
nächst höhere Behörde. 
Art. 12. 
Durch die Erhebung der Beschwerde (Art. 9, 11) wird das Ererutionsverfahren nicht 
gebemmt, sofern nicht die höhere Behörde dessen Einstellung anorduct. 
Art. 13. 
Zustänvdig ist der Oberamtsrichter bei Beschwerden gegen Verfügungen der Orts- 
obrigkeit oder des gemäß dem Art. 29 von ihm aufgestellten Commissärs; der Ciwvilsenat 
des Kreisgerichtshofs bei Beschwerden gegen Verfügungen des Oberamtsrichters, und der 
Civilsenat des Obertribunals bei Beschwerden gegen Verfügungen des Civilsenats des 
Kreisgerichtshofs. 
Der Art. 95 des Ererutionsgesetzes und der Art. 51 des Gesetzes vom 21. Mai 
1828 sind aufgehoben. 
Art. 14. 
Mit dem Vollzug der Erecution in Beziehung auf baares Geld, Naturalvorräthe 
oder andere bewegliche Gegenstände, auf Beschlagnahme von Forderungen oder von Früch- 
ten des laufenden Jahrs kann der Ortsvorsteher ein Mitglied des Gemeinderaths oder 
einen anderen hiefür verpflichteten Gemeindebeamten beauftragen. 
Die Anstalten zum Verkauf der ausgepfändeten Gegenstände trifft der Ortsvorsteher. 
Die Art. 36, 37, 39, 43 des Ereeutionsgesetzes erleiden hienach eine Modiftcation. 
Die in Art. 86, Abs. 2 des Exerutionsgesetzes vorgesehene Mitwirkung des Gemeinde-
	        
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