raths bei Erecutiv-Verfügungen hat sich künftig auf die Fälle des Güterangriffs, der Se-
questration und der Immission zu beschränken.
Art. 15.
Ohne Zustimmung des botheiligten Gläubigers dürfen bewegliche Vermäögensstücke,
Naturalvorräthe und Früchte des laufenden Jahrs nicht anders als gegen baare Bezahlung
verkauft werden.
Der Art. 41 des Erecutionsgesetzes ist aufgehoben.
Art. 16.
Dem Schuldner kann eine Frist zum Selbstverkaufe von Liegenschaften nur mit Zu-
stimmung des auf Erecution dringenden Gläubigers gegeben werden, auch dürfen ohne
Einwilligung des Letzteren keine anderen Verkaufsbedingungen verabredet werden, als
solche, welche bei der Zwangsversteigerung zulässig sind. Der abgeschlossene Verkauf ist
der Erecutionsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
Der Art. 51 des Erecutionsgesetzes tritt außer Kraft.
Art. 17.
Der obrigkeitliche Verkauf eines Grundstücks ist für den Schuldner sowie für den
Gläubiger nur vann verbindend, wenn die Vornahme des Verkaufs und der biezu be-
stimmte Termin zweimal, je nach einem Zwischenraum von wenigstens einer Woche, auf
übliche Weise im Wohnorte des Schuldners und in vem Orte, zu dessen Markung das
Grunvstück gebört, bekannt gemacht worden ist.
Sollen Güter von größerem Umfange, Fabriken, große Wirthschaften u. dergl. ver-
kauft werden, so ist übervieß die zweimalige Bekanntmachung in dem Amteblatte des Be-
zirks und in einem anderen verbreiteten öffentlichen Blatte erforderlich. Die Unterlassung
dieser letzteren Bekanntmachung begründet jedoch keine Ungültigkeit des Verfabrens.
Der Art. 52 des Ererutionsgesetzes ist aufgehoben.
Art. 18.
Jede Liegenschaft ist vor dem Erxecutionsverkaufe obrigkeitlich anzuschlagen. Die Ein-
sicht ver hierüber gefertigten Urkunde steht jedem Interessenten zu.
Die Unterlassung der Taxation begründet jedoch keine Ungültigkeit des Verfahrens.
Der Art. 54 des Exerutionsgesetzes tritt außer Kraft.