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Art. 19.
In dem Zuschlagsbescheide sind die Art und die Fristen der Zahlung des Kausfschil-
lings, der Vorbebalt des Pfandrechts bis zu vessen vollständiger Tilgung, und die etwai-
gen besonderen Vertragsbestimmungen aufzunehmen.
Art. 20.
Im Fall einer Vertheilung des Kaufschillings unter mehrere Gläubiger sind, sobald
ein Theil des Kaufschillings fällig geworden, dice auf spätere Zieler angewiesenen Gläubi
ger berechtigt, von dem Käufer -zu verlangen, daß er die ihnen verpfändete Liegeuschaft
von den darauf ruhenden Pfandansprüchen der vorgehenden, auf jenen verfallenen Theil
des Kaufschillings angewiesenen Gläubiger befreie.
Art. 21.
Wird ein Grundstück außerbalb des Gantverfahrens im Erceutionsweg verkauft, so ist
der Gutanschlag und Versteigerungstag dem Schuldner und sämmtlichen betheiligten Gläu—
bigern (Executionsgesetz Art. 50) besonders bekannt zu machen.
Art. 22. ·
Das Ergebniß des Aufstreichs ist dem Schuldner und, wenn dadurch Gläubiger mit
Verkust bedroht sind, auch diesen zu eröffnen, unter Anberaumung einer Frist von fünfzehn
Tagen, um innerhalb derselben einen besseren Käufer beizubringen. Als besserer Käufer
ist nur derjenige zu betrachten, welcher sich für ein höheres Anbot sogleich verbindlich er-
klärt und seine Zahlungsfähigkeit nachweist.
Art. 23.
Wird vom Schuloner oder einem mit Verlust bedrohten Gläubiger ein besserer Käu-
fer beigebracht, so ist eine wiederbolte Aufstreichsverbandlung einzuleiten.
Bei dem Ergebnisse derselben hat es sein Bewenden.
Art. 24.
Wenn bei dem ersten Aufstreiche gar kein Anbot erfolgt ist, so ist von Amtswegen
eine zweite Aufstreichsverhandlung einzuleiten und sofort nach den Bestimmungen der Art.
21 und 22 zu verfahren.
Wird nach diesem zweiten Aufstreiche vom Schuloner oder einem mit Verlust bedroh-=
ten Gläubiger ein besserer Käufer beigebracht, so ist zwischen dem Letzteren und, wenn
mehrere bessere Käufer durch die Betheiligten beigebracht worden sind, zwischen allen diesen