Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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besseren Käufern und dem Käufer, welcher im Aufstreich das böchste Anbot auf das Gut 
gemacht hat, solches noch besonders in Aufstreich zu bringen. Bei dem. Ergebnisse dieses 
besonderen Aufstreichs hat es sein Bewenven. 
Erfolgt auch bei der zweiten Aufstreichsverhandlung kein Anbot, so ruht in Ermang- 
lung anderer Executionsmittel die Klage der Gläubiger, außer es wird nachträglich noch 
ein Anbot gemacht. Dieses Anbot ist dem Schuldner und, wenn dadurch Gläubiger mit 
Verlust bedroht sind, auch diesen unter Anberaumung der fünfzehntägigen Frist zu Bei- 
bringung eines besseren Käufers mitzutheilen. Wird ein oder werden mehrere bessere 
Käufer beigebracht, so ist zwischen ihnen und demjenigen, der das nachträgliche Anbot ge- 
macht hat, die Sache wieder zum besonderen Aufstreich zu bringen, bei dessen Ergebniß es 
sein Verbleiben hat. 
Art. 25. 
Denjenigen Pfandgläubigern, zu deren voller Befriedigung der bei dem letzten Auf- 
streiche (Art. 23, Art. 24, Abs. 2 und 3) erzielte Erlös nicht binreicht, steht das Recht zu, 
vie ihnen verpfändete Liegenschaft unter den bei dem Ausstreich festgesetzten Bedingungen 
und gegen Leistung gehöriger Sicherheit für den Fall, daß sie Etwas an die Masse zurück- 
zuerstatten haben, durch ein Nachgebot zu erwerben. 
Zu diesem Behuf ist denselben eine fünfzehntägige Frist zur Erklärung unter dem 
Rechtsnachtbeil anzuberaumen, daß sonst die Liegenschaft dem Käufer, beziehungsweise dem 
Meistbietenden unter mehreren Pfandgläubigern, unbedingt zugeschlagen würde. 
Ein ohne diese Aufforderung ertheilter Zuschlag ist ungültig. 
Art. 26. 
In den in Art. 21 bis 25 bezeichneten Fällen bleibt der Käufer an sein Anbot ge- 
bunden, bis ein böheres erfolgt ist. 
Vorstehende Bestimmungen treten an die Stelle der Art. 57 bis 63 des Ereeutions- 
gesetzes. 
Art. 27. 
Die Vorschriften der vorstehenden Artikel sind auch auf die Güterveräußerungen im 
Coneurswege anzuwenden, jevoch unter folgenden näheren Bestimmungen: 
1) Der Anschlag der Güter und der Versteigerungstag, sowie das Ergebniß des Ver- 
kaufs ist dem Gemeinschuldner und den Pfandgläubigern besonders zu eröffnen. Vom
	        
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