Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Tage der Eröffnung des Verkaufsergebnisses an lauft ihnen die sünfzjehntägige Frist zu 
Beibringung eines besseren Käufers. 
2) Wenn der Liegenschaftoverkauf vor der Liquidation stattgefunden hat, so ist das 
Ergebniß bei der Liquidation zu eröffnen. Vom Tage der Liguedation an lauft dem Ge- 
meinschuldner und den Pfandgläubigern, wenn sie erschienen sind, den sämmtlichen übrigen 
Gläubigern, auch wenn sie nicht erschienen sind, die fünfzehntägige Frist. 
3) Wenn der Liegenschaftsverkauf nach der Liquidation stattfindet, so lauft den nicht 
durch Unterpfand versicherten Gläubigern die fünfzehntägige Frist vom Tage des Liegen- 
schaftsverkaufs an. 
4) Den letzterwäßnten Gläubigern sind die Bestimmungen über den Lauf der ihnen 
zustehenden Frist (Ziff. 2 und 3) bei der Vorladung zur Liquidation zu erröffnen. 
5) Die den Pfandgläubigern in Gemäßheit des Art. 25 zu ertheilende Frist zur Er- 
klärung über vie Genehmigung der Verkäufe, beziehungsweise über die Stellung eines 
Nachgebots, ist erst nach Beendigung der Schuldenliquidation anzuberaumen, und hiermit 
wo möglich die Eröffnung des Locationsurtheils und eines Verweisungsentwurfs zu ver- 
binden. 
6) Wenn zwei Aufstreichsverhandlungen stattgefunden haben, ohne daß ein Anbot auf 
die Güter erfolgt ist, so wird die Vertheilung der übrigen Masse vorgenommen, und die 
unverkaufte Liegenschaft bleibt im Genusse des Schuldners, bis ein Kaufsliebhaber sich 
zeigt. In diesem Falle wird der öffentliche Aufstreich erneuert. Das Anbot sowie der 
Versteigerungstag ist dem Gemeinschuldner und den Pfandgläubigern besonders zu eröffnen. 
Bei dem Ergebnisse dieses Aufstreichs hat es sein Verbleiben; inzwischen kommt die Be- 
stimmung des Art. 25 auch hier zur Anwendung, der Erlös aber wird nach Maaßgabe 
des bereits gefällten Prioritäts-Erkenntnisses verwiesen. 
Die entgegenstehenden Bestimmungen der Art. 69 bis 71 des Ererutionsgesetzes find 
aufgehoben. 
Art. 28. 
Die Anfechtung eines Erecutionsverkaufs wegen verletzter Förmlichkeiten oder wegen 
Nichtbeachtung der Rechte der Gläubiger oder des Schuldners ist unstatthaft, wenn sie nicht 
innerhalb sechs Monaten von der Zeit der erlangten Kenntniß von dem Ergebnisse der 
Aufstreichsverhandlung an und unter gleichzeitiger Beibringung eines besseren Käufers 
(Art. 22) angestellt wird. Im Fall einer erneuerten Aufstreichsverhandlung (Art. 23 und 24)
	        
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