Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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kann der Verkauf wegen Nichtbeobachtung der Förmlichkeiten bei dem ersten Aufstreich nicht 
angefochten werden. 
Eine Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der sechsmonatlichen Frist findet nicht Statt. 
Art. 29. 
Beschwerden gegen die Ortsobrigkeit wegen verzögerter oder verweigerter Rechtsbülse 
in Schuldklag= und Executionssachen sind bei dem Oberamtsrichter anzubringen. Dieser 
hat unverweilt die geeignete Verfügung zu treffen, Versäumnisse mit Ordnungsstrafen zu 
ahnden und, ohne weiteres Anrufen des Beschwerdeführers abzuwarten, die fernere Be- 
handlung der Sache bis zu ihrer gänzlichen Erledigung zu überwachen, auch, wenn er sich 
überzeugt, daß jene der Ortsobrigkeit ohne Nachtheil für den Gläubiger oder Schuloner 
nicht wohl überlassen bleiben kann, die Erledigung der Sache einem Commissär an Stelle 
und auf Kosten der schuldhaften Ortsobrigkeit zu übertragen. 
Beschwerden gegen den Oberamtsrichter wegen verzögerter Rechtshülfe oder wegen 
versäumten Einschreitens auf die bei ihm erbobenen Beschwerden sind bei dem Vorstande 
des Civilsenats des vorgesetzten Kreisgerichtshofs, und derartige Beschwerden gegen diesen 
bei dem Vorstande des Civilsenats des Obertribunals anzubringen. 
Diese Vorstände haben die zu Hebung der Beschwerden geeigneten Maaßregeln, und 
zwar die Vorstände ver Civilsenate der Kreisgerichtshöse nöthigenfalls unter Androhung 
und Erkennung von Ordnungsstrafen bis zu 15 fl. zu treffen, sofern aber gegen den Vor- 
stand des Civilsenats eines Kreisgerichtshofs eine Ordnungsstrafe anzudrohen und zu er- 
kennen ist, einen Beschluß des unter ihrer Leitung stehenden Civilsenats zu veranlassen. 
Gegen erkannte Ordnungsstrafen findet eine einmalige Beschwerde mit hemmender 
Wirkung Statt, welche binnen acht Tagen von der Eröffnung an, und zwar gegen Straf- 
verfügungen der Bezirksrichter bei dem Civilsenate des Kreisgerichtshofs, und gegen Straf- 
verfügungen des Vorstandes dieses Senats bei vem Civilsenate des Obertribunals schriftlich 
anzubringen ist. Gegen die von dem Cioilsenate des Obertribunals erkannten Ordnungs- 
strafen findet keine Beschwerde Statt. 
Art. 30. 
Die Bestimmungen der vorstehenden Art. 1 bis 29 finden auf die Beitreibung öffentlich- 
rechtlicher Forderungen analoge Anwendung. 
Jedoch tritt bei solchen an die Stelle des Oberamtsrichters (Art. 13 und 29) der 
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