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II. Verfügungen der Departements.
Des Justiz-Departementsê.
Des Justiz-Ministeriums.
Verfügung, betreffend die Wahl von Ersatzmännern für die Bezirksausschüsse zu Feststellung
der Jahreslisten der Geschworenen.
Da sich ergeben hat, daß bei der den Amtsversammlungen nach Art. 69 des Schwur-
gerichtsgesetzes vom 14. August 1849 obliegenden Wahl der Bezirksausschüsse zu Feststel-
lung der Jahreslisten der Geschworenen eine verschiedene Behandlungsweise in Absscht auf
die Wahl von Ersatzmännern stattfindet, so werden hiemit, um die dieffalls erhobenen
Zweifel zu beseitigen und die nöthige Gleichförmigkeit herbeizuführen, in Betreff des ge-
dachten Art. 69 nachstehende Vollziehungsvorschriften ertheilt:
1) Die durch die Obmänner der Bürgerausschüsse verstärkte Amtsversammlung hat
jedesmal, nachdem die Wahl der sieben ordentlichen Mitglieder des Bezirksausschusses voll-
zogen und das Ergebniß eröffnet ist, zwei Ersatzmänner durch relative Stimmenmehrbeit
zu wählen.
2) Unter den beiden Gewählten entscheidet die Mehrzabl der auf jeden derselben ge
fallenen Stimmen zugleich über die Ordnung ihres etwaigen Eintritts in den Bezirks-
ausschuß.
Hiebei versteht sich von selbst, daß ein Ersatzmann überhaupt nur dann in den Be-
zirksausschuß einzutreten hat, wenn und so weit die zu dessen Beschlußfähigkeit gesetzlich
erforderliche Zahl von fünf Mitgliedern ergänzt werden muß.
3) Wenn unter den gewählten sieben ordentlichen Mitgliedern des Bezirksausschusses
nicht mehr als drei, beziehungsweise vier Nichtmitglieder der (verstärkten) Amtsversammlung
sich befinden, so sind im ersten Fall beive, im zweiten wenigstens einer der Ersatzmänner
aus Nichtmitgliedern der Amtsversammlung zu wählen.
4) Ueber die Dispensation von Mitgliedern des Bezirksausschusses, welche an dessen
Verhandlungen Theil zu nehmen verhindert sind, und über die hiedurch etwa nöthig wer-
dende Einberufung eines Ersatzmanns entscheidet der dem Ausschusse vorsitzende Be-
zirksrichter.
Stuttgart den 15. November 1855. Plessen.
Gedruckt bei G. Hasselbrink.