Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

Als Rekurs im Sinne dieses Gesetzes ist nur die Boschwerde gegen das Erkenntniß 
einer Staats-Behörde zu betrachten. 
Art. 7. 
Wer von dem Rekursrecht Gebrauch machen will, hat solches innerhalb 10 Tagen 
bei bem das Erkenntniß eröffnenden Bezirksamte mümlich oder schriftlich anzumelden. 
Binnen 30 Tagen hat der Rekurrent verselben Behörde entweder eine schriftliche 
Ausführung seiner Beschwerden zu übergeben, oder zu Protokoll zu erklären, daß er sich 
zu Begründung seines NRekurses leviglich auf dic bisherigen Verbandlungen berufe. 
Geschieht die Eröffnung durch Regquisition, so kann die Anmeldung und Ausführung 
des Rekurses bei dem requirirenden oder dem regquirirten Bezirksamte gescheben. 
Art. 8. 
Der Lauf beider Rekursfristen beginnt mit dem der Erkenntniß-Eröffnung solgenden 
Tage. 
Fällt der sich hiernach ergebende letzte Tag der Frifl auf einen Sonntag, Fesltag 
oder allgemeinen Feiertag (K. Verordnung vom 28. Juni 1849, Reg. Blatt S. 233), 
so gebt die Frist erst mit dem nächstfolgenden Werktage zu Ende. 
Art. 9. 
Die zur Anmeldung und Ausführung des Rekurses festgesetzten Fristen (Art. 7) sind 
unerstrecklich; die Versäumung jever derselben zieht den Perlust ves Rekursrechtes nach sich. 
Dieselbe Folge bat die Umgebung der eröffnenden Bebörde bei der Anmelpung des 
Rekurses. 
Art. 10. 
Ueber das Rekursrecht (Art. 5), die Rekursfristen (Art. 7) und die Folgen der 
Versäumniß (Art. 9) sind die Parthien bei der Eröffnung der Entscheidung ausdrücklich 
zu belehren. 
Diese Belehrung gehört wesentlich zur Gülligkeit der Eröffnung. 
Art. 11. 
Zum Vortheile des Rekurrenten kann die Rekursslelle die Entscheidung nur abändern, 
nachdem zuvor dem Gegner Gelegenbeit gegeben worden ist, binnen eincr angemessenen 
Frist über das Vorbringen des Rekurrenten in der Rekurs-Jnslanz sich zu außern. 
Art. 12. 
Wiedereinsetzung in ven vorigen Stand gegen versäumte Rekursfristen ist von der 
Rekursstelle nur im Falle unverschulveter Verhinderung zu gewähren.
	        
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