Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Gegen die gemachten Sportelansätze kann der Betheiligte bei der, der ansetzenden 
Stelle nächstvorgesetzten Behörde Beschwerde erheben: er bat jedoch in sedem Falle den 
Betrag der Sportel zu bezahlen. 
Wider ein von der nächstvorgesetzten Behörde ausgesprochenes, den Sportelansatz be- 
slatigendes Erkenntniß ist keine weitere Beschwerde zuläßig. 
Eine Beschwerde über die Zuscheidung der Sportel kann nur in Verbindung mit 
cinem Rechtsmittel in der Hauptsache an die höhere Behörde gebracht werden. 
Art. 17. 
Muthwillige Streitsucht ist nach Maaßgabe der in dieser Hinsicht für die Civilgerichte 
geltenden Bestimmungen zu bestrafen. 
Art. 18. 
Die Art. 69 und 70 des Bürgerrechtsgesetzes vom 4. Dezember 1833, die Art. 162 
und 163 des Gewerbegesetzes vom 5. August 1836, die Art. 14 und 19 des Gesetzes vom 
5. Mai 1852 über die Verebelichungs= und Uebersiedlungs-Befugnisse, die Art. 40 und 47 
des Gesetzes vom 14. März 1833, über die allgemeine Braudversicherungsanstalt, bleiben 
forthin in Wirkung; im Uebrigen finden bei Verwaltungsfjustigsachen aus dem Bereiche 
dieser Gesetze die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes ihre Anwendung. 
Unser Minister des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 13. November 1855. 
Wilhelm. 
Der Minister des Innern: 
Linden. 
Auf Befebl des Königs: 
der Chef des Geheimen-Cabinets, 
Maurler.
	        
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