Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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3. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 31. Januar 1855. 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Königliche Verordnung, betreffend die Grundsätze über die gegenseitige Auslieferung 
von Verbrechern auf dem deutschen Bundeggeblete und dao bei Auolleferungs-Anträgen zu brobachtende Ver- 
fabren. — Königliche Verordnung, die Ermäßigung des Eingangsgzolls für Talg betreffend. 
Verfügungen der Departements. Verfügung, eine Ergänzung der „Vorschriften für Mieger“ bezüglich 
der Veräußerung pflegschaftlicher Forverungen betreffend. — Verfügung, betreffend die Handhabung der 
Polizei auf der bandesgrenze gegen Preußen (Hohenzollernsche Fürstentbümer). — Bekanntmachung, betres- 
fend die Württembergische allgemelne Privat-Wittwen= und Waisen-Penssons-Anstalk. 
1. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Koönigliche Verordnung, 
betreffend die Grundsätze über die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern auf dem deutschen 
Bundesgebiete und das bei Auslieferungs-Anträgen zu beobachtende Verfahren. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nachdem die Regierungen der deutschen Bundesstaaten vermöge Beschlusses der deut- 
schen Bundesversammlung vom 26. Januar 1854 wegen gegenseitiger Auslieferung von 
Verbrechern auf dem deutschen Bundesgebiete sich über nachstehende Grundsätze vereinbart 
haben:
	        
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