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B) Des Departements des Innern.
Des Ministeriums des Innern.
a) Verfügung, betreffend das Verbot des Verkaufe arsenikhaltiger Mittel zur Vertilgung
von Fliegen.
Nach Anzeigen in den öffentlichen Blättern werden von Kaufleuten nicht selten arsenik-
haltiges Fliegenpapier, so wie andere Arsenik enthaltende Mittel zur Vertilgung der Flie-
gen angeboten. Nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen steht das Recht zur Ab-
gabe von Giften zur Vertilgung schädlicher Thiere nur den Apothekern unter Beobachtung
der bestehenden Sicherbeitsmaßregeln zu. In Erwägung, daß zur Vertilgung von Fliegen
unschädliche die Gesundheit von Menschen nicht gefährdende Mittel vorhanden sind, und
es deshalb der Abgabe arsenikhaltiger Mittel zu diesem Zweck nicht bedarf, sieht sich das
Ministerium veranlaßt, den Behörden die Handhabung der bestehenden gesetzlichen Vor-
schriften wegen unberechtigten Giftverkaufs durch Nichtapotheker zu dem bezeichneten Zwecke
einzuschärfen, zugleich aber den Aerzten die Ausstellung ärztlicher Erlaubnißscheine zur Ab-
gabe von arsenikhaltigen Mitteln, namentlich des sogenannten Fliegensteins, arsenikhaltigen
Fliegenpapiers #c. durch die Apotheker zum Zwecke der Vertilgung von Fliegen — zu
untersagen.
Stuttgart den 23. November 1855. Für den Minister:
der Director
Geßler.
b) Verfügung, betreffend die Gebäude-Brandschadens-Umlage für das Kalenderjahr 1856.
Im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand der Brandversicherungskasse und ven
muthmaßlichen Anfall von Brandschäden im kommenden Jahr ist auf den Antrag des K.
Verwaltungsrathes der Gebäude-Brandversicherungs-Anstalt die Gebäude-Brandschadens-
Umlage für das Jahr 1856 in der Weise bestimmt worden, daß bei den Gebäuden der
dritten Klasse, welche die Regel und die Grundlage für die Berechnung des Betrages
in den niederen und höheren Klassen bildet (Königl. Verordnung vom 14. März 1853,
#§. 12. c.), der Beitrag von Hundert Gulden Brandversicherungs-Anschlag
Sechs Kreuzer