Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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§S. 22. 
Der von den Gläubigern erwählte Güterpfleger ist an der Liquidationstagfabrt von 
dem Gantgericht im Allgemeinen anzuweisen, das ihm anvertraute Vermögen des Gemein- 
schulyners mit dem größten Fleiße zu verwalten, insbesondere aber 
1) sich zu bemühen, alle diejenigen Bestandtheile der Masse auszumitteln und ber- 
beizuschaffen, welche in den Händen Dritter sich befinden oder bei der Vermögens- 
aufnahme übersehen worden seyn sollten; 
2) wenn Verdacht vorliegt, daß der Gemeinschuloner betrüglich Veräußerungen oder 
andere Verfügungen zum Nachtbeil seiner Gläubiger vorgenommen habe, nach 
Rücksprache mit dem Gläubigerausschuß deren Nichtigerklärung oder Aufbebung 
und die Wiederbeischaffung der zur Masse gehörigen Gegenstände im gerichtlichen 
Wege zu bewirken; 
sich einen Auszug aus der Vermögensuntersuchung über die die Aktivmasse bilden- 
den Gegenstände zur Grundlage seiner Verwaltung ausfertigen zu lassen, und die 
Versteigerung der hiezu geeigneten Vermögenstheile zu betreiben; 
darauf zu sehen, daß bei Vornahme der Versteigerung des beweglichen und unbe- 
weglichen Vermögens vie gesetzlichen Vorschriften beobachtet werden; 
5) die Beitreibung der Erlöse aus den Massebestandtheilen, so wie anderer Ausstände 
der Masse mit unausgesetzter Thätigkeit zu besorgen; 
6) wegen Verwendung der eingebenden Gelder von dem Gantgericht Weisung ein- 
zubolen; 
7) ohne ausdrückliche Weisung des Gantgerichts keine Zahlung zu leisten; 
8) über Einnahmen und Ausgaben ein Tagbuch zu führen und, wenn die Verwaltung 
länger als ein Jahr dauern sollte, am Schlusse jeden Jahrs, jedenfalls aber am 
Schlusse der Verwaltung, ordnungsmäßige Rechnung zu stellen und dem Gantge- 
richt zur Prüfung und Genehmigung zu übergeben. 
Diese Instruktion ist je nach den besonderen Verhältnissen der einzelnen Gantmasse 
in geeigneter Weise zu ergänzen, auch nach Umständen eine Ausfertigung derselben dem 
Güterpfleger einzuhänvigen. 
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— 
Zu Art. 29. 
K. 23. 
Zur Verwendung als Commissäre für die Erledigung von Schuloklag= und Exerutions=
	        
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