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C) Der Departements des Innern und der Finanzen.
Der Ministerien des Innern und der Finanzen.
Verfügung, betreffend das fremde Papiergeld in Stücken unter zehn Thalern.
Nach einem von der K. preußischen Regierung den 14. Mai d. J. erlassenen Gesetze
darf vom 1. Januar 1856 an in Preußen fremdes, auf Beträge im 14-Thalerfuß lauten-
des Papiergeld in Stücken unter 10 Thalern zu Zahlungen nicht gebraucht werden, und
es werden dem fremden Papiergeld gleichgeachtet die in einem fremden Staate ausgegebe-
nen Banknoten und sonstigen von Corporationen, Gesellschaften oder Privaten ausgestellten,
auf den Inhaber lautenden unverzinslichen Schuldverschreibungen; ebenso darf nach einer
im Königreich Sachsen erlassenen Verordnung vom 8. Juli d. J. fremdes Papiergeld,
mag der Werth in Thalern oder Gulden u. s. w. ausgedrückt seyn, vom 1. Januar 1856
an im Königreich Sachsen zu Zahlungen nicht gebraucht werden, insofern vie einzelnen
Stücke auf geringere Werthbeträge als zehn Thaler im 14-Thalerfuße lauten; endlich darf
im Königreich Bayern nach einer Verordnung vom 21. v. M. fremdes Papiergeld des
14-Thalerfußes, insoweit die einzelnen Beträge auf geringere Werthsbeträge als zehn
Thaler lauten, vom 1. Januar 1856 an zu Zahlungen nicht gebraucht werden, und es
werden dem fremden Papiergeld die in einem fremden Staate von letzterem oder von
Corporationen, Gesellschaften oder Privaten ausgegebenen Banknoten und sonstigen auf
den Inhaber lautenden unverzinslichen Schuloverschreibungen gleichgeachtet und sind hievon
nach einer Verordnung vom 24. v. M. nur die Königl. preußischen und Königl. sächsischen
Kassenanweisungen ausgenommen.
Indem Vorstehendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, wird das Publikum vor
Annahme des außer Kurs gesetzten fremden Papiergelds unter dem Anfügen verwarnt, daß
den öffentlichen Kassen des Landes die Annahme solchen Papiergelds untersagt ist und daß
weitere Verfügung wegen des Umlaufs desselben vorbehalten bleibt.
Stuttgart den 1. December 1855.
Linden. Knapp.
Gedruckt bei G. Hasse lbrink.