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landes der Oesterreichischen Monarchie an eine inländische Behörde ein Auslieferungs-Begehren
gestellt wird oder diesseits an die Behörden der gedachten Staaten zu stellen ist, haben die
Justiz= und Polizeistellen den Bestimmungen der Art. I. bis XN. gemäß zu handeln.
G. 2.
Die Auslieferung einer Württemberg nicht angehörigen Person ist bei hergestellter
Iventität sogleich oder (nach Art. II.) voch später zu verfügen, wenn
1) vie Zuständigkeit der ansuchenden Behörde keinem Zweifel unterliegt;
2) die gerichtliche Verurtheilung, die Versetzung in den Anklage= oder Anschuldigungs-
stand oder doch die Ausstellung eines gerichtlichen Haftbefehls auf die in Art. IV.
Abs. 2. bezeichnete Weise bescheinigt ist;
3) kein Anstand darüber obwaltet, daß nach diesseitiger Gesetzgebung die den Gegenstand
der Beschuldigung oder des Straferkenntnisses bildende Handlung an sich als Ver-
brechen oder Vergehen ftrafbar und die gerichtliche Verfolgung derselben oder die
noch ganz oder theilweise unvollzogene Strafe nicht durch Verjährung aufgehoben
wäre, und
4) die Zuständigkeit der diesseitigen Gerichte bezüglich derselben Handlung, welche das
Ansinnen um Auslieferung begründet hat, unzweifelhaft in keiner Richtung vorhan-
den ist.
8. 3.
Zu Erledigung der Auslieferungs-Begehren find die Polizeibehörden zuständig, mit Aus-
nahme der in Art. I. Ziff. 3. Art. II. bezeichneten Fälle, über welche die Gerichtsstellen
zu beschließen haben.
Finden jevoch die Polizeibehörden bei Prüfung eines Ansinnens, daß für dieselbe Hand-
lung, durch welche jenes veranlaßt ist, die Zuständigkeit der diesseitigen Gerichte, wäre es
auch nur zu Verfolgung der Handlung als ein weiteres Vergehen, begründet erscheint, so
haben sie gleichfalls die Requisition an die Gerichtsstelle zur Erledigung abzugeben.
g. 4.
Die Auslieferung wird, wenn solche wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen
Personen oder Vermögen begehrt wird, von den Bezirksbehörden verfügt, bei anderen Ver-
brechen oder Vergehen, oder wenn Anstände vorwalten, ist das Anfinnen der vorgesetzten