Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Oberämtern nach den Anhaltspunkten in Art. IX. der Uebereinkunft zu geschehen, unbescha- 
det der fortwährenden Gültigkeit der über die Kosten bestehenden besonderen Verträge. 
S. 9. 
Soweit mit einzelnen deutschen Bundesstaaten Verträge bestehen, welche die gegenseitige 
Unterstützung der Strafrechtspflege durch Auslieferung von Individuen in einem oder dem 
anderen Punkte weniger beschränken, bleiben vieselben in Kraft. 
Deßgleichen werden die Bestimmungen der allgemeinen Cartell-Convention wegen Aus- 
lieferung fahnenflüchtiger Militärpersonen vom 10. Februar 1831 und 17. Mai 1832 nicht 
berührt und die Zoll-Cartelle vom 22. März 1833 und vom 19. Februar 1853 nicht ab- 
geändert. « 
S.10. 
Requisitionen nicht deutscher Behörden um Auslieferung find, soweit besondere 
Staatsverträge abgeschlossen sind, nach Maaßgabe der dort vorgezeichneten Bestimmungen zu 
behandeln (vergl. die Verordnungen vom 14. October 1852, vom 6. März 1853, vom 
28. Mai 1853 und vom 2. März 1854). 
Soweit aber mit nicht deutschen Staaten keine Verträge abgeschlossen find, ist jedes 
Anfinnen einer Behörde aus einem solchen Staate dem Ministerium zur Cutscheidung vor- 
zulegen. 
Mit der Vollziehung der gegenwärtigen Verordnung, welche an die Stelle Unserer 
Verordnung vom 9. September 1836 tritt, sind die Ministerien der Justiz, der auswärtigen 
Angelegenheiten und des Innern beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 18. Januar 1855. 
Wilhelm. 
Der Justiz-Minister: 
Plessen. 
Der prov. Minister der auswärtigen Angelegen- 
heiten und Minister des Innern: 
Linden. Auf Befebl des Königs: 
Der Chef des Geheimen-Cabinets: 
Maueler.
	        
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