Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Justiz-Departements. 
Des Justiz-Ministeriums. 
Verfügung, eine Ergänzung der „Vorschriften für Pfeger“ bezüglich der Veräußerung 
pflegschaftlicher Forderungen betreffend. 
Im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 20 des Notariatsgesetzes vom 14. Juni 
1843 (Reg. Blatt S. 385)), wornach zu einer gültigen Veräußerung, wie von unbeweg- 
lichem, so auch von bedeutenderem beweglichem Vermögen pflegbefohlener Personen 
das Erkenntniß der vormundschaftlichen Behörden erfordert wird, und in Betracht, daß diese 
Vorschrift, insoweit sie das bewegliche Vermögen betrifft, auch auf die Veräußerung 
pflegschaftlicher Forderungen zu beziehen, ebendeßhalb aber für die Pfleger eine 
nähere Anleitung darüber erforderlich ist, welche pflegschafeliche Forderungen sie im Falle der 
Veräußerung als bedeutendere anzusehen haben, — wird zu Ergänzung des §F. 29 der Vor- 
schriften für Pfleger (Reg. Blatt von 1843, S. 455 ff.) auf den Grund der gutächtlichen 
Aeußerungen des Civil= und Pupillen-Senats des K. Obertribunals, zufolge höchster Ent- 
schließung Seiner Königlichen Majestät vom 24. v. M. biemit verfügt, 
„daß die Pfleger (Vormünder und Vermögens-Verwalter) zur Abtretung pflegschaft- 
„licher Aktioforderungen jeder Art im Betrage von mehr als fünfzig Gulden, 
„gleichviel ob nur eine einzige Forderung oder ob eine im Gesammtbetrag jene 
„Summe übersteigende Mebrzahl von Forderungen zusammen veräußert werden 
„soll, die Genehmigung der vormundschaftlichen Behörde einzuholen haben.“ 
Stuttgart den 27. Januar 1855. Plessen. 
B) Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
à) Verfügung, betreffend die Handhabung der Polizei auf der Landesgrenze gegen Preußen 
(Hohenzollernsche Fürstenthümer). 
Zu wirksamer Handbabung der Polizei auf der Landesgrenze gegen Preußen (Hoben- 
zollernsche Fürstenthümer) ist in Ergänzung der unterm 23. Februar 1832 (I1. Ergänzungs- 
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