Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Art. XI. 
Den beiden K. Regierungen steht jederzeit frei, diese Uebereinkunft wieder aufzukündigen. 
Dieselbe läuft sechs Monate nach der erfolgten Kündigung ab. 
Die Behörden und das Sicherheits-Personal haben sich hiernach zu achten. 
Stuttgart den 15. Januar 1855. 
Linden. 
b) Bekanntmachung, betreffend die Württembergische allgemeine Privat-Wittwen= und Waisen- 
Pensions-Anstalt. 
Nachdem Seine Königliche Majestät vermöge höchster Entschließung vom 20. Ja- 
nuar v. J. der Württembergischen allgemeinen Privat-Wittwen= und Waisen-Pensions- 
Anstalt zu Stuttgart (früher Rottenburg und Tübingen) die Rechte der juristischen Persön- 
lichkeit gnävigst verliehben haben; so wird dieß hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 23. Januar 1855. 
Linden. 
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Gedruct dei G. Hasse lbrink.
	        
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