Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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45—47, 52—54, 57, 59, 61, 63 und 64 des Polizeistrafgesetzes vom 2. Oktober 1839), 
sodann der im Art. 6 des Gesetzes vom 2. Mai 1852 bezeichneten Ungebühren wird die 
oberamtliche Strafgewalt auf Arrest in der Dauer von vier Wochen mit den zuläßigen 
Schärfungen und auf Gelobuße bis zu sechszig Gulden erstreckt. 
Auch ist den Oberamtmännern Ortsbegrenzung (Nrt. 25 des Polizeistrafgesetzes) zu 
verhängen gestattet. 
Art. 2. 
Sollte im Falle der Berufung gegen ein oberamtliches Straferkenntniß die Kreisregie- 
rung körperliche Züchtigung oder eine das Maaß der im Art. 3 bezeichneten Strafen über- 
steigende Strafgröße begründet finden, so bat sie mit Beiseitsetzung jenes Erkenntnisses in 
erster Instanz zu entscheiden. 
Art. 3. 
Durch die Bestimmungen des Art. 1 wird das Verwaltungs-Edict vom 1. März 1822 
in den K§. 98 und 99 und das Polizeistrafgesetz vom 2. October 1839 in den Art. 90 
und 91 abgeändert. 
Unser Minister des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 24. Januar 1855. 
Wilhelm. 
Der Minister des Innern: 
Linden. 
Auf Befehl des Könige 
der Chef des Geheimen-Cabinets: 
Maurler. 
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