Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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vie Gebäude, welche neu aufzuführen oder in welchen neue Feuerwerke einzurichten find, 
von den Gebäuden anderer Eigenthümer mindestens 200 Fuß entfernt sind. 
Darüber, ob der Ortsbauplan Störung erleidet, wird im Anstandsfalle von der Kreis- 
regierung erkannt. 
Soweit jedoch auf Bahnhöfen Gebäude errichtet werden, worin explodirende Stoffe 
bereltet werden, so ist dießfalls besondere polizeiliche Erlaubniß einzuholen. 
Sämmtliche Polizei= und Finanzstellen haben sich nach Vorstehendem zu achten. 
Stuttgart den 4. December 1854. 
Linden. Knapp. 
:B) Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
Bekanntmachung, betreffend die Besitzveränderung in der dem fürstlich von Fürstenbergischen Hause 
zustehenden Standesherrschaft. 
Da in Folge des Ablebens des bisherigen Hauptes des fürstlich von Fürstenber- 
gischen Hauses der Besitz des diesem Hause in Schwaben angehörigen Stammguts, wo- 
von ein Theil in Württemberg liegt, an den ältesten Sohn, Herrn Carl Egon, Fürsten 
zu Fürstenberg, übergegangen ist, so wird dieses zur Kenntnißnahme und Nachachtung 
bekannt gemacht. 
Stuttgart den 23. December 1854. 
Linden. 
AACGA33A, 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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