Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Artikel 1. 
In den Aushebungsjahren 1855, 1856 und 1857 ist aus den entsprechenden Alters- 
klassen von 1834, 1835 und 1836 je die Zahl von 4000 Rekruten unter der Bestim- 
mung zum aktiven Heere auszuheben, daß die wegen Berufs Zurückgestellten, die unge- 
horsam Abwesenden, so wie die freiwillig im Militär Dienenden, insofern sie die Ausbebung 
trifft, als gestellt in die Rekrutenzahl eingerechnet werden. 
Artikel 2. 
Um sodann Unser Truppencorps auf die bundesmäßige Stärke zu bringen, sind von 
dem ersten Aufgebote der Landwehr (Art. 59 des Kriegsdienstgesetzes) außer den zu Ein- 
jährigem Dienste Zugelassenen, 
1) die Erkapitulanten der beiden letzten Jahre, 
2) die nichtererzirte Mannschaft ver zwei jüngsten Altersklassen, einschließlich der vor 
beendigter Dienstzeit Entlassenen 
fortan zur Verfügung des Kriegsministers gestellt. Diese Mannschaft bleibt aber bis zum 
Eintritt einer Felvaufstellung ves ganzen Contingents, oder eines Theils desselben, unge- 
stört in ihren bisherigen Verhältnissen. 
Artikel 3. 
Da diese Landwehrmannschaft (Art. 2 des gegenwärtigen Gesetzes) zur Ergänzung 
der bundesvorschriftmäßigen drei Contingente und der Mannschaft an Nichtstreitbaren für 
den Fall des Bedürfnisses einer Feldaufstellung bestimmt ist, so richtet sich die Ordnung 
des Aufrufs der erxerzirten und nichtererzirten Landwehrmänner der zur Verfügung gestellten 
Abtheilungen nach dem für jene Ergänzung erforderlichen Bedarf an Streitbaren und 
Nichtstreitbaren des Königlichen Truppencorps. " 
Trtikel 4. 
Hienach sind die Artikel 10, 11, 14 und 63 des Kriegsdienstgesetzes abgeändert.
	        
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