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Obne diese Vorbedingungen, die durch die Vorlage amtlich ausgestellter Tauf-, Sitten-,
Schul= und Gesundheits-Zeugnisse nachgewiesen werden müssen, wird in der Regel keine
Jungfrau aufgenommen. Ueberdieß hat jede neu Aufzunehmende, ihrer Aufnahme vorgän-=
gig, bei der Staatsbehörde über den Besitz eines Bürgerrechts im In= oder Auslande sich
auszuweisen. Im Falle des Nachweises eines ausländischen Bürgerrechts ist zugleich eine
obrigkeitliche Urkunde darüber beizubringen, daß des Eintritts in den in Württemberg be-
findlichen Orden ungeachtet, das Bürgerrecht des betreffenden Staats fortdaure.
S. 21.
Einer Novizmeisterin ist die Bildung dieser Aspirantinnen überlassen.
g. 22.
Nachdem die Candidatinnen ungefähr einen Monat im Hause zugebracht haben, um zu
sehen, ob sie sich in die Lebensweise und die Berufspflichten des Ordens gewöhnen können,
beginnt für sie als Aspirantinnen die Lehrzeit, welcher nach Jahresfrist die Verleihung des
geistlichen Kleives folgt, wenn die Ordensobern mit ihrer Gesinnungs= und Handlungs-=
weise zufrieden sind.
g. 23.
Im Mutterhaus empfangen sie das geistliche Kleid und legen nach vollendetem Probe-
jahr die Gelübde ab.
8. 24.
Die Probezeit der Neueingekleideten dauert in der Regel zwei Jahre; während dieser
Zeit werden die Probeschwestern in dem innern geistlichen Leben, in den Tugenden und
Mlichten, die ihnen ihr nunmehriger Beruf auferlegt, geübt, und wofern sie regen Eifer für
jene bethätigt und die erforderlichen Fertigkeiten in Ausübung dieser sich erworben haben,
werden sie, nach gehaltener Berathschlagung mit den Assistenzschwestern, durch Ablegung der
Gelübde dem Orden als Institutsschwestern einverleibt.
8. 25.
Die Gelübde der barmherzigen Schwestern sind keine auf Lebenszeit verbindliche, son-
dern einfache, die jährlich erneuert werden, und bestehen in der Angelobung der Armuth, der
Keuschheit und des Gehorsams.
8. 26.
Die Ordensobern konnen, obwohl die Gelübde nur einfach sind und jaährlich erneuert