Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Bei Abschließung der Verträge des Ordens mit den Gemeinden soll vorgesehen werden, 
daß Streitigkeiten zwischen der Vorsteherin und der weltlichen Behörde durch die betreffende 
Kreisregierung unter Benehmen mit der Kirchenbehörde entschieden werden. 
8. 44. 
Der Orden und jedes Mitglied desselben ist verpflichtet, die vorstehenden Statuten in 
heiligem Gehorsam zu befolgen. 
:B) Des Justiz-Departements. 
1. Des Justiz-Ministeriums. 
Verfügung in Betreff des Eintritts Minderjähriger in den Orden der barmherzigen 
Schwestern. 
Im Hinblick auf die landesherrlich genehmigte Einführung des Ordens der barmher- 
zigen Schwestern in dem Rottenburger Bisthums-Sprengel und die durch einen bischöflichen 
Hirtenbrief vom 19. Januar d. J. erfolgte Bekanntmachung der Ordensstatuten werden in 
Gemäßheit böchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 14. December 
1854 die Gerichte darauf aufmerksam gemacht, daß nach Anleitung der bestebenden Gesetze 
zur Aufnahme Minderjähriger in den genannten Orden die Zustimmung der Eltern oder 
Vormünder, und wo letztere solche zu ertheilen haben, zugleich vie Genehmigung der Vor- 
mundschafts-Behörde erfordert wird. 
Stuttgart den 27. März 1855. 
Plessen. 
2. Des K. Gerichtshofs für den Donarkreis. 
Bekanntmachung, betreffend die Bestätigung des von dem Freiherrn August v. Hornstein- 
Orsenhausen errichteten Familienstatuts. 
Der Freiherr August v. Hornstein-Orsenhausen, Königl. Württembergischer 
Kammerherr, hat am 1.. Ki#. 1854 ein Familienstatut errichtet, zu Folge dessen seine 
sämmtlichen Bestitzungen ein nach den Grundsätzen der Lineal-Erbfolge und nach dem Rechte
	        
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