Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

88 
der Erstgeburt zunächst unter seinen männlichen Nachkommen sich vererbendes Stammgu- 
bilden sollen. 
Nachdem nun diesem Statut heute die richterliche Bestätigung ertheilt worden ist, i' 
wird dieß andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
So gegeben in dem Civilsenat des K. Gerichtshofs für den Donaukreis. 
Ulm den 23. März 1855. 
Zeper.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.