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Art. 3.
Die Arbeitshausstrafe wird in der Vollziehung, vorbehältlich der nach Art. 14 des
Strafgesetzbuchs zulässigen Verwendung von Arbeitshausgefangenen zu Arbeiten außerhalb
der Strafanftalt, der Zuchthausstrafe gleichgestellt, dagegen auf den Zeitraum von vier
Monaten bis zu vier Jahren beschränkt.
Demgemäß ist dieselbe künftig je im Betrage von zwei Drittheilen der nach bisherigem
Recht verwirkten Strafdauer auszumessen.
Art. 4.
Die Bestimmungen des Art. 3 finden auf die Fälle des Art. 96, Ziff. 1 des Straf-
gesetzbuchs keine Anwendung.
Art. 5.
Die Zuchthausstrafe und die Arbeitshausstrafe soll nur nach Jahren und Monaten aus-
gemessen werden.
Bruchtbeile unter Einem Monat fallen weg.
Art. 6.
Die Verwandlung der Arbeitshausstrafe in Zuchthausstrafe hat die in Art. 50 des
Strafgesetzbuchs bestimmte Verminderung der Strafdauer ferner nicht zur Folge, und es ist
künftig Einjähriges Kreisgefängniß sechsmonatlichem Arbeitshause oder Zuchthause gleich
zu achten.
Deßgleichen soll von nun an das schwerste zulässsge Maaß der körperlichen Züchtigung
(vergl. Gesetz vom 17. Juni 1853, Art. 9) die Arbeitshaus= wie die Zuchthausstrafe nur
bis zum Betrag von sechs Monaten ersetzen können.
Art. 7.
Die Vorschriften der Artikel 1 und 3 sind auch auf die bereits zuvyr nach dem bis-
herigen Recht erkannten Strafen, so weit sie nicht erstanden sind, anzuwenden.
Die Verminderung der Zuchthausstrafe um ein Fünftheil tritt mit dem Zeitpunkte der
Wirksamkeit vieses Gesetzes (Art. 12), die Verminderung der Arbeitshausstrafe um ein Drit-
theil mit dem Zeitpunkt der Einführung ver strengeren Hausordnung (Art. 3) ein.
Die dieffällige Berechnung der Strafanstalten-Verwaltungen, auf welche die Vorschrift
des Art. 5 keine Anwendung findet, unterliegt ver Prüfung des Gerichts, welches die Strafe