Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

rechtskräftig erkannt hat, beziehungsweise, wo eln Schwurgerichtshof erkannt hat, des Cri- 
minalsenats des betreffenden Kreisgerichts. 
Art. 8. 
Die nach Art. 16 und 25 des Strafgesetzbuchs bei den einzelnen Freiheitsstrafen zu- 
lässigen Schärfungen sollen künftig nur für das erste Viertheil der Strafbauer, und, wenn 
solches Ein Jahr übersteigt, nur für das erste Jahr in der Art verfügt werden, daß diesel- 
ben einzeln oder mit einander höchstens viermal im Jahr zur Anwendung kommen. 
Art. 9. 
Strafschärfungen, welche vor der Wirksamkeit dieses Gesetzes gerichtlich erkannt worden 
find, dürfen nicht vollzogen werden, soweit das Erkenntniß sie für später als das erste Vier- 
theil der Strafzeit oder das erste Jahr derselben ausgesprochen hat. 
Art. 10. 
Die einsame Einsperrung kann als Disciplinarstrafmittel gegen Zuchthaus= und Arbeits- 
hausgefangene von dem Vorsteher der Strafanstalt auf die Dauer von Einem Monat, von 
der oberaufsehenden Behörde auf die Dauer von zwei Monaten verfügt werden. 
Gegen Gefangene in den Zuchtpolizeihäusern und Kreisgefängnissen kommt dasselbe 
Diseiplinarstrafmittel bis zur Dauer von dreißig Tagen in Anwendung. 
Art. 11. 
Im Zuchtpolizeihause (vergl. Art. 5 des Gesetzes vom 13. August 1849) sollen künftig, 
wofern nicht die erkennende Behörde wegen besonderer mildernder Umstände die ausnahms- 
weise Vollziehung der Strafe in Kreisgefängniß beschließen würde, auch diejenigen Kreis- 
gefängnißstrafen vollzogen werden, welche 
1) neben der zeitlichen Entziehung der bürgerlichen Ehren= und der Dienstrechte 
oder 
2) gegen einen Angeklagten, welcher dieser Rechte durch ein früheres Straferkenntniß 
zwar nur zeltlich, aber zur Zeit der neuen Verurtheilung noch verlustig ist, oder 
3) auf den Grund des Polizelstrafgesetzes vom 2. October 1839 wegen wiederholter 
Landstreicherel (Art. 19, Abs. 2), wiederholter Bettelei (Art. 21, Abs. 2), Asotie 
(Art. 24), gewerbsmäßiger oder im bewußten Zustand eines venerischen Uebels ver,
	        
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