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II. Verfügungen der Departements.
Der Departements der Justiz und der auswärtigen
Angelegenheiten.
Der Ministerien der Justiz und der auswärtigen Angelegenheiten.
Nachträgliche Erläuterung hinsichtlich einiger Bestimmungen des Jurisdictions-Vertrages zwischen
dem Köngreiche Württemberg und dem Großherzogthume Baden
vom Jahr 1825.
Die Königlich Württembergische und die Großherzoglich Badische Regierung haben sich
zu dem Zwecke, einige Zweifel, die sich bei Anwendung des zwischen ihnen im Jahr 1825
abgeschlossenen Jurisdictions-Vertrages ergeben hatten, zu beseitigen, über nachstehende, einige
Bestimmungen des gedachten Vertrages erläuternde Punkte verständigt:
1) der Artikel 3 des Staatsvertrags, wornach beide Staaten sich zu gegenseitiger
Rechtshülfe verpflichten, soll keine Anwendung finden auf Untersuchungen, welche in
dem einen Staate gegen einen Angehörigen des anderen Staates eingeleitet sind
oder beabsichtigt werden, es wäre denn, daß man in dem einen Staate dieses An-
gebörigen des anderen Staates bereits habbaft ist;
2) der Artikel 31 soll weder auf Geldstrafen, die von den Gerichten des einen Staates
gegen einen Angebörigen des anderen Staates auf den Grund eines Contumacial=
Verfahrens erkannt worden find, noch auf Kosten eines gegen einen Inländer aus-
wärts gepflogenen Contumacial-Verfahrens Anwendung erhalten;
3) die im Artikel 32 festgesetzte Verpflichtung zur Auslieferung soll eine Ausnahme er-
leiden, wenn entweder ’
a) wegen derselben strafbaren Handlung, welche den Auslieferungs-Antrag ver-
anlaßt hat, die Competenz der Gerichte des um die Auslieferung angegangenen
Staates nach den Gesetzen desselben begründet ist, oder wenn
b) der Auszuliefernde in dem um die Auslieferung angegangenen Staate wegen
anderer Handlungen einer Untersuchung oder Strafhaft, oder wegen Schul-
den oder sonstiger civilrechtlicher Verbindlichkelten einem Arreste unterliegt.