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B) Der Departements der Justiz, des Innern, des Kirchen-
und Schulwesens und der Finanzen.
Der Ministerien der Justiz, des Innern, des Kirchen= und Schulwesens
und der Finanzen.
Statut für das königliche statistisch-topographische Bureau.
Das nach höchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 28. Nov.
1820 errichtete, dem Finanz-Ministerium untergeordnete statistischtopographische Bureau er-
* ursprünglich die Bestimmung: „eine genaue und vollständige Landes, Volks-, und
artskunde von Württemberg zu liefern, und die in jedem Jahre bierunter sich ergebenden
Cränderungen sorgfältig zu sammeln, so daß jede Regierungsbebörde und jeder Württem-
erger fortdauernd eine richtige und umfassende Kenntniß von dem Zustande und den
Verhältnissen des Vaterlandes sich zu verschaffen Gelegenbeit habe.“ (Reg.Blatt von
#1 Seite 155).
.. Jum Zweck gröheren Zusammenwirkens sachkundiger Männer aus verschiedenen Thei-
e- des Landes ward diesem Bureau der durch weitere böchste Entschließung vom 22. Ja-
- 1822 (Reg. Blatt S. 203) errichtete Verein für Vaterlandskunde angeschlos-
#, welcher „vorzüglich die Geschichte, Statistik und Topographie des Vaterlandes zum
egenstand seiner Arbeiten machen und die Resultate hievon auf eine angemessene Weise
em vaterlaͤndischen Publikum mitzutheilen besorgt seyn sollte.“
inf de allgemeiner in neuerer Zeit der wesentliche Einfluß erkannt wird, welchen eine
e sende und moͤglich genaue Statistik sowohl auf die Gesetzgebungsarbeiten als auf einen
6. kmaͤßigen und geordneten Gang der öffentlichen Verwaltung zu üben geeignet ist, und
T vielseitiger die Ansprüche an letztere mit der Zeit hervortreten; um so mehr hat
a das Bedürfniß gezeigt, die in Württemberg längst bestebenden statistischen Anstalten
rcge ueren Ansprüchen entfprechender einzurichten und ihre Arbeiten durch nähere und
veiern Tbeilnahme der verschiedenen Ministerial-Departements zu beleben und zu er-
Um nun dieses zu bewirken und die bestehenden Einrichtungen nach Thunlichkeit zu