Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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Art. 12. 
Damit übrigens das fürstliche Haus in seinem Glanze und Kräften erhalten und 
nicht durch übermäßige Apanagen und Witthümer zu sehr geschwächt werde, so wird neben 
der oben Art. 8. schon vorkommenden Beschränkung, daß die Gesammtsumme aller Apa- 
nagen und Witthümer den vierten Theil des reinen Einkommens nicht übersieigen dürfe, 
hier noch festgesetzt, daß, wenn durch außerordentliche Ereignisse oder auf andere Weise 
das reine Einkommen des fürstlichen Hauses erweislich so weit sich verringern und so tief 
berabsinken sollte, daß die Gesammtsumme aller Apanagen und Witthümer den vierten 
beil von jenem übersteigen würde, daß in einem solchen, durch göttliche Hülfe für immer 
abzuwendenden Falle die Apanagen und Witthümer sodann einer verhältnißmäßigen Re- 
duetion in der Art und Ordnung bis zur Gleichstellung ihres Gesammtbetrages mit dem 
bierten Theil des reinen Einkommens unterliegen sollen, daß nämlich alle späteren, die 
ausgesetzmäßigen Normal-Summen übersteigenden Erböhungen zuerst dieser Reduction 
r—i werden, insoferne aber diese Minderung zur Herstellung jenes Verhältnisses 
acht binreichend wäre, sodann auch die normalmäßigen Apanagen und Wittbümer, also 
such die Art. 9 für die jetzige bestehende Nebenlinie konstituirte Apanage jener verhältniß- 
naͤßigen Minderung zu unterliegen haben sollen. Diese Reductionen sollen aber seiner 
eit wieder aufhören, wenn sich das Gleichgewicht zwischen der Gesammtsumme aller Apa- 
e#gen und Witthümer auf einer und des einen Viertheils des reinen Einkommens auf 
de andern Seite erweislich durch wiederumige Erhöhung und Verbesserung von diesem 
ergestellt haben wird. 
Art. 13. 
Sämmtliche gegenwärtig in der Hauptlinie vereinigten Besitzungen, mit Einschluß der 
a nach Maaßgabe des Art. 17 der deutschen Bundesacte vom 8. Juni 1815 nebst 
en Rechten, Renten und Realitäten bilden eine einzige untheilbare und unveräußerliche 
asse, oder das Stammvermägen, vorbehältlich jedoch der Art. 16 festgesetzten Ausnahmen. 
Art. 14. 
Zu dem Stamm-Vermögen gehört ferner: 
à) der Hausschmuck, 
b) das Silber, Q„ 
und zwar beide nach dem Gewicht und im Umfange der Inventarien, wie solche nach 
em Ableben des letztregierenden Fürsten Carl Alerander aufgenommen worden find, 
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