Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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gegen eine an die Allodial-Erben zu zahlende Averstonal-Summe von Fünfmalhundert 
Tausend Guldenrhein. an sich zu ziehen, außerdem es den Allodial-Erben zur 
freien Disposition verbleibt. 
. Art. 19. 
Damit es über die Ausscheidung des Mobiliar-Vermögens von der Privat-Verlassen= 
schaft oder dem Privat-Eigenthum einer jezeitig regierenden Fürstin zu keinen Irrungen 
kommen könne, so sollen über das fürstliche Mobiliar-Vermögen ordentliche Inventarien 
geführt und Alles das, was in dieselben eingetragen ist, als zu jenem gebörig angesehen 
werden. 
Art. 20. 
Sämmtliche Bestandtheile des in den Art. 13 und 14, dann resp. Art. 15 ausgeschie- 
denen und verzeichneten Stammguts sind auf ewig unveräußerlich. 
Als Veräußerung wird angesehen wirklicher Verkauf, Schenkung sowohl unter Leben 
den als von Todeswegen, Verpfändung, Tausch rc. 
Art. 21. 
Von dem Veräußerungsverbot sind ausgenommen: 
a) alle Handlungen und Verträge des jezeitig regierenden Fürsten, welche zum Besten 
des fürstlichen Hauses mit den Staatsregierungen, in deren Ländern jenes ven 
Besitz und Genuß der Posten bat, abgeschlossen oder vorgenommen werden, und 
welche Handlungen und Verträge nicht eine Veränderung in der Substanz, sondern 
nur die Verwaltung oder so anders betreffen; 
b) was zur Beendigung von Rechtsstreiten gegen anderen angemessenen Ersatz, worin 
dieser liegen mag, abgetreten wird; » 
c) was gegen andere Realitäten und Rechte von gleichem Werthe vertauscht wird, 
d) alle diejenigen Veräußerungen,-Ablösungen oder Veränderungen, welche zum Besten 
des Fuͤrstlichen Hauses, zur Aufhebung einer nachtheiligen Selbst-Regie, oder au 
anderen finanziellen oder administrativen Rücksichten für gut gefunden werden; wa 
namentlich seine Geltenheit und Anwendung binsichtlich der böhmischen Herrscheften 
Chotieschau, Chraustowitz, Richenburg und Koschumberg finden un 
baben soll, falls wegen der in Mitte liegenden besonderen Verhältnisse bei einer 
schicklichen Gelegenheit beliebt werden sollte, solche zu verkaufen oder tauschweise zu 
veräußern. "6
	        
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