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gegen eine an die Allodial-Erben zu zahlende Averstonal-Summe von Fünfmalhundert
Tausend Guldenrhein. an sich zu ziehen, außerdem es den Allodial-Erben zur
freien Disposition verbleibt.
. Art. 19.
Damit es über die Ausscheidung des Mobiliar-Vermögens von der Privat-Verlassen=
schaft oder dem Privat-Eigenthum einer jezeitig regierenden Fürstin zu keinen Irrungen
kommen könne, so sollen über das fürstliche Mobiliar-Vermögen ordentliche Inventarien
geführt und Alles das, was in dieselben eingetragen ist, als zu jenem gebörig angesehen
werden.
Art. 20.
Sämmtliche Bestandtheile des in den Art. 13 und 14, dann resp. Art. 15 ausgeschie-
denen und verzeichneten Stammguts sind auf ewig unveräußerlich.
Als Veräußerung wird angesehen wirklicher Verkauf, Schenkung sowohl unter Leben
den als von Todeswegen, Verpfändung, Tausch rc.
Art. 21.
Von dem Veräußerungsverbot sind ausgenommen:
a) alle Handlungen und Verträge des jezeitig regierenden Fürsten, welche zum Besten
des fürstlichen Hauses mit den Staatsregierungen, in deren Ländern jenes ven
Besitz und Genuß der Posten bat, abgeschlossen oder vorgenommen werden, und
welche Handlungen und Verträge nicht eine Veränderung in der Substanz, sondern
nur die Verwaltung oder so anders betreffen;
b) was zur Beendigung von Rechtsstreiten gegen anderen angemessenen Ersatz, worin
dieser liegen mag, abgetreten wird; »
c) was gegen andere Realitäten und Rechte von gleichem Werthe vertauscht wird,
d) alle diejenigen Veräußerungen,-Ablösungen oder Veränderungen, welche zum Besten
des Fuͤrstlichen Hauses, zur Aufhebung einer nachtheiligen Selbst-Regie, oder au
anderen finanziellen oder administrativen Rücksichten für gut gefunden werden; wa
namentlich seine Geltenheit und Anwendung binsichtlich der böhmischen Herrscheften
Chotieschau, Chraustowitz, Richenburg und Koschumberg finden un
baben soll, falls wegen der in Mitte liegenden besonderen Verhältnisse bei einer
schicklichen Gelegenheit beliebt werden sollte, solche zu verkaufen oder tauschweise zu
veräußern. "6