Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

48 
K. 4. 
Das auf die Einbindstätten gebrachte Langbolz ist auf großen Beugen aufzulagern 
über welche Querhölzer von entsprechender Länge zu legen sind, welche mittelst Ketten an 
die untersten Stämme befestigt werden müssen. · 
S. 5. 
Zu dem Anbinden der Flöße an der Einbindstaätte sind künftig sogenannte rheinischt 
Ketten zu verwenden, welche an jeder Einbindstätte vorhanden seyn müssen und von den 
Floßeigenthümern anzuschaffen und zu unterbalten sind. 
Dasselbe gilt für das Anbinden des aufgepolterten Holzes in der Einbindstätte. 
Die Ketten dürfen nicht durch die Bindweiden der Flöße geschläuft, sondern müssen 
um 2—3 Floßstämme geschlungen oder durch die Floßlöcher gezogen werden. Auch * 
kein Floß an dem andern befestigt werden. 
S. 6. 
Sind an einer Einbindstätte mehrere Flöße zugleich anzubinden, so hat dieses in der 
Art zu gescheben, daß der zunächst am Ufer befindliche Floß an die unteren Stangen befesligt 
wird, der zweite und die folgenden Flöße aber je um 60 bis 100 Fuß oberbalb des ersten 
angebunden. werden, so daß die unteren Flöße durch die oberen gedeckt sind. « 
Auf den Einbindstätten etwa übrig bleibende einzelne Holzstämme sind vor der Ab 
fahrt des Floßes so auf festen Boden zu bringen, daß solche von dem Hochwasser nics 
erreicht werden können. « 
Sind es aber der Stämme so viele, daß daraus ein Gestör gebildet werden kanm 
so find ste in ein solches einzubinden, welches am Ufer in gleicher Weise, wie ein Flof, 
genügend zu befestigen ist. 
K. 7. 
Das Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen der §#§. 4, 5 und 6 ist mit einer Geld- 
buße von 5—5 fl. zu bestrafen. 
S. 8. 
Hinsichtlich der Linge und Breite der auf dem Neckar von Jaxtfeld abwärts in das 
Ausland gehenden Flöße hat es bei der Bestimmung des 8. 1 der Ministerial-Verfuͤguns 
vom 184 (Reg. Blatt S. 122) sein Verbleiben. . —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.