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K. 4.
Das auf die Einbindstätten gebrachte Langbolz ist auf großen Beugen aufzulagern
über welche Querhölzer von entsprechender Länge zu legen sind, welche mittelst Ketten an
die untersten Stämme befestigt werden müssen. ·
S. 5.
Zu dem Anbinden der Flöße an der Einbindstaätte sind künftig sogenannte rheinischt
Ketten zu verwenden, welche an jeder Einbindstätte vorhanden seyn müssen und von den
Floßeigenthümern anzuschaffen und zu unterbalten sind.
Dasselbe gilt für das Anbinden des aufgepolterten Holzes in der Einbindstätte.
Die Ketten dürfen nicht durch die Bindweiden der Flöße geschläuft, sondern müssen
um 2—3 Floßstämme geschlungen oder durch die Floßlöcher gezogen werden. Auch *
kein Floß an dem andern befestigt werden.
S. 6.
Sind an einer Einbindstätte mehrere Flöße zugleich anzubinden, so hat dieses in der
Art zu gescheben, daß der zunächst am Ufer befindliche Floß an die unteren Stangen befesligt
wird, der zweite und die folgenden Flöße aber je um 60 bis 100 Fuß oberbalb des ersten
angebunden. werden, so daß die unteren Flöße durch die oberen gedeckt sind. «
Auf den Einbindstätten etwa übrig bleibende einzelne Holzstämme sind vor der Ab
fahrt des Floßes so auf festen Boden zu bringen, daß solche von dem Hochwasser nics
erreicht werden können. «
Sind es aber der Stämme so viele, daß daraus ein Gestör gebildet werden kanm
so find ste in ein solches einzubinden, welches am Ufer in gleicher Weise, wie ein Flof,
genügend zu befestigen ist.
K. 7.
Das Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen der §#§. 4, 5 und 6 ist mit einer Geld-
buße von 5—5 fl. zu bestrafen.
S. 8.
Hinsichtlich der Linge und Breite der auf dem Neckar von Jaxtfeld abwärts in das
Ausland gehenden Flöße hat es bei der Bestimmung des 8. 1 der Ministerial-Verfuͤguns
vom 184 (Reg. Blatt S. 122) sein Verbleiben. . —