Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1857. (34)

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Die betreffenden Bebörden werden angewiesen, nach dorftebenden Bestimmungen sich 
zu achten, insbesondere s 
a) von den Gewerbtreibenden aus dem Bremischen Staate und deren Reisenden, welche 
in dem diess seitigen Gebiete Waarenbestellungen suchen oder Waaren ankaufen, be- 
jiehungsweife vie- diesseitigen Messen unr Mätkter beziehen wollen und sich in der 
vorgeschriebenen Weise über ihre Berechtigung zum Gewerbebetriebe in ibrer Hei- 
lmath ausweisen, die in §K. 4 des Aecisegesetzes dom 18. Juli 1824. anftatt der 
Gewerbesteuer festgesetzten Abgaben nicht mehr zu erheben, und 
b) diesseitigen Staatsangehörigen, welche im Bremischen Gebiete Bestellungen suchen, 
Waaren-Einkäufe machen oder Märkte und Messen besuchen wollen, die hiezu er- 
forderlichen Legitimationen zu ertheilen. 
Stuttgart den 28. Februar 1857. 
Linden. Knapp. 
Am 10. Januar wurde das Register zu dem Regierungs-Blatt von 1856, am 28. Februar r 
Nr. 4. der Straferkenntnisse von 1856 und am 2. März das Register zu den Straferkenntnissen von 
1856 versendet. 
  
Gedruckt bei G. Hasselhrink.
	        
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