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niß mit der Königl. Bayrischen Regierung gemäß höchster Entschließung Seiner König-
lichen Majestät vom 8. d. M. zu folgenden Erläuterungen nachbezeichneter Bestim-
mungen des gedachten Vertrages veranlaßt.
J.
Die Bestimmung des 8. 24 des erwähnten Staatsvertrags ist nicht blos auf den
einem Verurtheilten auferlegten Ersatz von Prozeßkosten und Schäden, sondern auch auf
Vermögensstrafen zu bezieben.
Eine Vollstreckung sonstiger in dem anderen Staate erkannter Strafen findet da-
gegen nicht statt.
H.
Der gedachte §. 24 res Staatsvertrages begreift, da er nur auf rechtskräftige Ur-
theile sich bezieht, keine Verbindlichkeit zur Eröffnung von Strafurtheilen in sich, auch
wenn diese nur auf Vermögensstrafen lauten.
III.
Der §. 1 des Staatsvertrags, wonach beide Staaten sich zu gegenseitiger Rechtshülf-
verpflichten, findet auf die Mitwirkung bei Untersuchungen, welche in dem einen
Staate gegen einen Angehörigen des anderen Staates eingeleitet sind, oder beabsschigt
werden, nur dann Anwendung, wenn und so lange man in dem einen Staate dieses Au-
gehsrigen ves andern Staates habbaft ist.
Contumazialurtheile, welche von den Bebörden gegen Angebörige des anderen
Staates gefällt sind, werden in dem anderen Staate in keiner Hinsicht, selbst auch nicht
an den Gütern des Verurtheilten (8. 24, Abs. 1 des Staatsvertrages) vollzogen.
IV.
Durch vorstebende Erläuterungen wird zugleich der Art. 2 der Nachtrags-Uebereinkunk
vom 22. December 1845 (Reg. Blatt 1855, S. 189), insoweit durch denselben der Juris
dictionsvertrag auch auf die von den Polizeibehörden zu untersuchenden und abzuurther“
lenden strafbaren Handlungen für anwendbar erklärt worden ist, näher bestimmt.
Stuttgart den 14. August 1857.
Für den Justtz-Minister: Der Minister des Innern;
Steck. Linden.