Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1857. (34)

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:8)  Des  Justiz-Departements.
1.  Des  Justiz-Ministeriums.
Bekanntmachung,  betreffend  die  forkdauernde  Gültigkeit  der  im  Jahr  1827  mit  den  damaligen  Regierungen
der  Hohenzollern'schen  Fürstenthümer  abgeschlossenen  Jurisdictionsverträge.
Von  der  Königl.  Preußischen  Regierung  ist  in  Uebereinstimmung  mit  der  Ansicht  der
deesseitigen  Regierung  neuerdings  anerkannt  worden,  daß  die  im  Jahr  1827  zwischen  der
kone  Württemberg  und  den  damaligen  Regierungen  der  Fürstenthümer  Hohenzollern-Sigmaringen
  und  Hohenzollern-Hechingen  abgeschlossenen  Juriedictionsverträge  (zu  vergl.
Reg.Blatt  von  1827,  S.  151  und  245)  durch  die  spätere  Abtretung  beider  Fürstenthümer
an  die  Krone  Preußen  nicht  erloschen  find.
Solches  wird  zur  Beseitigung  vorgekommener  Zweifel  piemit  öffentlich  bekannt  gemacht.
Stuttgart  den  17.  August  1857.
Für  den  Justiz-Minister:
Steck.

2.  Des  Civilsenats  des  K.  Obertribunals.

Gemeinbescheid  des  Civilsenats  des  K.  Obertribunals,  betreffend  die  Anrechnungen  der  öffentlichen
Rechtsanwälte  für  Reisen  zur  Nachtzeit,  vom  17.  Juli  1857.

Ueber  Anrechnungen  der  öffentlichen  Rechtsanwälte  für  Reisen  zur  Nachtzeit  sind  seit
rlassung  der  Königl.  Verordnungen  vom  2.  und  4.  Juli  1848  von  den  Gerichten  verdiedene
  Grundsäßtze  befolgt  worden.  Zur  Erzielung  einer  Gleichförmigkeit  hat  der  Civilsenat

  des  K.  Obertribunals  folgende  Normen  aufgestellt,  welche  er  in  vorkommenden  Fällen
efolgen  wird.

1)  Wenn  ein  Rechtsanwalt  bei  Reisen  in  Parteiangelegenheiten  sich  eines  zur  Nachtzeit
  gehenden  Eilwagens  zu  bedienen  genöthigt  ist,  so  darf  er  —  insofern  er  wegen
der  erforderlichen  Erholung  von  der  Anstrengung  der  nächtlichen  Reise  den  folgenden
Tag  am  Arbeiten  verhindert  ist  —  für  diese  Zeit  eine  Entschädigung  ansprechen.

2)  Wern  die  Hinreise  bei  Nachtzeit  vorgenommen  wird  und  die  Dauer  der  Nachtfahrt
und  der  Umfang  des  vorzunehmenden  Geschäfts  von  solchem  Belang  ist,  daß  ein
Ruhetag  motivirt  erscheint,  was  nach  der  Beschaffenheit  des  einzelnen  Falls  von  der
dekretirenden  Behörde  zu  beurtheilen  ist,  und  wenn  ein  solcher  Ruhrtag  wirklich