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:8) Des Justiz-Departements.
1. Des Justiz-Ministeriums.
Bekanntmachung, betreffend die forkdauernde Gültigkeit der im Jahr 1827 mit den damaligen Regierungen
der Hohenzollern'schen Fürstenthümer abgeschlossenen Jurisdictionsverträge.
Von der Königl. Preußischen Regierung ist in Uebereinstimmung mit der Ansicht der
deesseitigen Regierung neuerdings anerkannt worden, daß die im Jahr 1827 zwischen der
kone Württemberg und den damaligen Regierungen der Fürstenthümer Hohenzollern-
Sigmaringen und Hohenzollern-Hechingen abgeschlossenen Juriedictionsverträge (zu vergl.
Reg.Blatt von 1827, S. 151 und 245) durch die spätere Abtretung beider Fürstenthümer
an die Krone Preußen nicht erloschen find.
Solches wird zur Beseitigung vorgekommener Zweifel piemit öffentlich bekannt gemacht.
Stuttgart den 17. August 1857.
Für den Justiz-Minister:
Steck.
2. Des Civilsenats des K. Obertribunals.
Gemeinbescheid des Civilsenats des K. Obertribunals, betreffend die Anrechnungen der öffentlichen
Rechtsanwälte für Reisen zur Nachtzeit, vom 17. Juli 1857.
Ueber Anrechnungen der öffentlichen Rechtsanwälte für Reisen zur Nachtzeit sind seit
rlassung der Königl. Verordnungen vom 2. und 4. Juli 1848 von den Gerichten ver-
diedene Grundsäßtze befolgt worden. Zur Erzielung einer Gleichförmigkeit hat der Civil-
senat des K. Obertribunals folgende Normen aufgestellt, welche er in vorkommenden Fällen
efolgen wird.
1) Wenn ein Rechtsanwalt bei Reisen in Parteiangelegenheiten sich eines zur Nacht-
zeit gehenden Eilwagens zu bedienen genöthigt ist, so darf er — insofern er wegen
der erforderlichen Erholung von der Anstrengung der nächtlichen Reise den folgenden
Tag am Arbeiten verhindert ist — für diese Zeit eine Entschädigung ansprechen.
2) Wern die Hinreise bei Nachtzeit vorgenommen wird und die Dauer der Nachtfahrt
und der Umfang des vorzunehmenden Geschäfts von solchem Belang ist, daß ein
Ruhetag motivirt erscheint, was nach der Beschaffenheit des einzelnen Falls von der
dekretirenden Behörde zu beurtheilen ist, und wenn ein solcher Ruhrtag wirklich