Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1857. (34)

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niß  mit  der  Königl.  Bayrischen  Regierung  gemäß  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen
  Majestät  vom  8.  d.  M.  zu  folgenden  Erläuterungen  nachbezeichneter  Bestimmungen
  des  gedachten  Vertrages  veranlaßt.

J.

Die  Bestimmung  des  8.  24  des  erwähnten  Staatsvertrags  ist  nicht  blos  auf  den
einem  Verurtheilten  auferlegten  Ersatz  von  Prozeßkosten  und  Schäden,  sondern  auch  auf
Vermögensstrafen  zu  bezieben.

Eine  Vollstreckung  sonstiger  in  dem  anderen  Staate  erkannter  Strafen  findet  dagegen
  nicht  statt.

H.

Der  gedachte  §.  24  res  Staatsvertrages  begreift,  da  er  nur  auf  rechtskräftige  Urtheile
  sich  bezieht,  keine  Verbindlichkeit  zur  Eröffnung  von  Strafurtheilen  in  sich,  auch
wenn  diese  nur  auf  Vermögensstrafen  lauten.

III.

Der  §.  1  des  Staatsvertrags,  wonach  beide  Staaten  sich  zu  gegenseitiger  Rechtshülfverpflichten,
  findet  auf  die  Mitwirkung  bei  Untersuchungen,  welche  in  dem  einen
Staate  gegen  einen  Angehörigen  des  anderen  Staates  eingeleitet  sind,  oder  beabsschigt
werden,  nur  dann  Anwendung,  wenn  und  so  lange  man  in  dem  einen  Staate  dieses  Augehsrigen
  ves  andern  Staates  habbaft  ist.

Contumazialurtheile,  welche  von  den  Bebörden  gegen  Angebörige  des  anderen
Staates  gefällt  sind,  werden  in  dem  anderen  Staate  in  keiner  Hinsicht,  selbst  auch  nicht
an  den  Gütern  des  Verurtheilten  (8.  24,  Abs.  1  des  Staatsvertrages)  vollzogen.

IV.

Durch  vorstebende  Erläuterungen  wird  zugleich  der  Art.  2  der  Nachtrags-Uebereinkunk
vom  22.  December  1845  (Reg.  Blatt  1855,  S.  189),  insoweit  durch  denselben  der  Juris
dictionsvertrag  auch  auf  die  von  den  Polizeibehörden  zu  untersuchenden  und  abzuurther“
lenden  strafbaren  Handlungen  für  anwendbar  erklärt  worden  ist,  näher  bestimmt.

Stuttgart  den  14.  August  1857.
Für  den  Justtz-Minister:  Der  Minister  des  Innern;
Steck.  Linden.