Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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Für mehrere zusammen nach einem Orte reisende Personen, z. B. für mehrere Mit- 
glieder einer Familie, braucht nur ein Reiseschein ausgestellt zu werden. 
Der Reiseschein ist bis zum Ende der Reise aufzubewahren und auf Verlangen vor- 
zuzeigen. 
8. 77. 
Von der Reise mit der Post ausgeschlossene Personen. 
Von der Reise mit der Post sind ausgeschlossen: 
1) Kranke, welche mit Gemüthsleiden, mit ansteckenden oder Eckel erregenden Uebeln 
behaftet sind; 
2) Personen in betrunkenem Zustande, und solche, welche durch unanständiges oder 
rohes Benehmen oder durch Unreinlichkeit Anstoß erregen; 
3) Gefangene unter militärischer Bewachung oder in Begleitung von Landjägern, wenn 
nicht eine ganze Wagenabtheilung für sie gemiethet wird. 
Wird erst unterwegs wahrgenommen, daß ein Reisender zu den vorstehend (Ziff. 
1—3) bezeichneten Personen gehört, so muß derselbe an dem nächsten Umspannungsorte 
von der Weiterbeförderung auggeschlossen werden. 
Betrunkene sind, wenn sie den Mitreisenden lästig werden, auch unterwegs zwischen 
zwei Stationen aus dem Postwagen zu entfernen. 
8. 78. 
Personengeld. 
Die Tare für einen Platz beträgt in der Regel 20 kr. für jede Meile des mit vem 
Postwagen zurückzulegenden Wegs. 
Zeitweilige Umfahrten (z. B. wegen Sperrung der gewöhnlichen Straße) kommer 
bei Berechnung der Tare nicht in Betracht. 
Will der Reisende seine Reise über den Kurs hinaus oder auf einem Seitenkurse 
fortsetzen, so kann das Personengeld, wenn das Durcheinschreiben nicht stattfindet, nur bis 
zu dem Endpunkte oder bis zu dem Uebergangspunkte des Kurses erlegt werven. 
Reisende kann auch nur bis zu diesen Punkten den Reiseschein erhalten und muß sich vort 
wegen Fortsetzung der Reise von Neuem melden. 
Für die Beförderung von Halteplätzen ab wird, sofern die dort zugehenden * 
sonen sich nicht etwa einen Platz von der rückliegenden Station ab gesichert haben (oben
	        
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