Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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8g. 81. 
Freigewicht; Ueberfracht- und Werthporto. 
Den Reisenden ist auf das der Post übergebene Passagiergut (neben dem kleinen 
Hanogepäck im Personenraume) ein Freigewicht von 15 Pfund für jeden Platz eingeräumt. 
Auf einzelnen Posten (Postomnibus #.) besteht ein höheres Freigewicht. 
Für das Mehrgewicht des Reisegepäcks (Ueberfracht) ist nach Maßgabe der wirklichen 
mit der Post zurückzulegenden Entfernung, so weit das Personengeld bezahlt wird, bei 
der Aufgabe das tarifmäßige Porto zu entrichten. 
Dieses Ueberfrachtporto beträgt fuͤr je fünf Pfund auf jede Meile 5/ kr. 
Gewichtsbeträge unter 5 Pfund werden für volle 5 Pfund und Bruchmeilen von ¼ 
und darüber für volle Meilen gerechnet. 
Sind die Effecten mehrerer Reisenden zusammengepackt, so wird für jede der auf 
einen Reiseschein eingeschriebenen Personen das Freigewicht von 15 Pfund an dem 
esammtgewicht des Reisegepäcks abgerechnet. 
Wenn der Werth des Reisegepäcks declarirt ist, so wird — neben dem sich etwa 
ergebenden Ueberfrachtporto — eine Werthtaxe von 6 kr. für jedes Hundert Gulden des 
eclarirten Werths erhoben. Beträge unter 100fl. werden für voll gerechnet. 
Das Werthporto wird für jedes einzelne Gepäckstück besonders nach Maßgabe des auf 
Adresse declarirten Werths angesetzt. Die Werthsangabe in einer Summe für ver- 
ledene Gepäckstücke ist unzulässig. 
Will ein Passagier seine Effecten mit einer andern Post versenden, als derjenigen, 
Z„ L welcher er reist, so sind dieselben wie gewöhnliche Fahrpoststücke zu behandeln. 
in Freigewicht wird hiebei nicht abgerechnet. 
8. 82. 
Abfahrt der Reisenden. 
Die Passa giere müssen vor dem Posthause over an den sonst dazu bestimmten Stellen 
r Wa gen besteigen und sich vort einige Minuten vor der im Reisescheine bezeichneten 
i zur Mitfahrt bereit halten. Das Vorfahren an Privat= oder Gasthäusern Behufs 
insteigens ist nicht gestattet. 
Beim Besteigen des Wagens haben sie auf Verlangen den Reiseschein vorzuzeigen. 
Versäumen sie die Zeit der Abfabrt over können sie sch zur Mitreise nicht legitimiren, 
der 
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