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Die Gebühren werden in solchem Falle nach Abzug von
6 Sgr., oder von
18 kr. österreichisch, oder von
21 kr. süddeutsch, oder von
35 Cent niederländisch
erstattet.
Dasselbe tritt insbesondere auch dann ein, wenn der Absender auf der Depesche eine
bestimmte Zeit, bis zu welcher dieselbe abzutelegraphiren sei, angegeben hat, und viese
Zeit nicht eingehalten werden kann. Hat die Abtelegraphirung einer Depesche bereits
begonnen, so kann solche zwar aufgehalten und unterdrückt, aber nicht zurückgefordert, auch
kann veranlaßt werden, daß eine bereits abgegangene Depesche nicht bestellt wird, in so
ferne hiezu noch Zeit und Gelegenheit vorhanden ist.
Bei jedem derartigen Verlangen hat sich der Antragsteller als der Absender oder vessen
Beauftragter vollständig zu legitimiren.
Für die Aufhaltung und Unterdrückung in der Telegraphirung befindlicher Depeschen
wird eine besondere Gebühr nicht erhoben, die gezahlten Gebühren bleiben dagegen verfallen
Das Verlangen, daß eine bereits abgegangene Depesche nicht bestellt werde, mu
mittelst besonderer Depesche des Aufgebers an die Adreßstation erfolgen, wofür die tarif-
maͤßigen Gebühren zu zahlen sind.
Die erlegten Gebühren für Depeschen, veren Bestellung unterdrückt wird, werben
nicht erstattet.
8. 24.
Verfahren bei der Adreßstation.
Die Depeschen werden gleich nach der Ankunft bei der Adreßstation durch wortget
Abschrift des ganzen Inhalts ausgefertigt. Die nach dem Orte selbst gerichteten Depeschen
werden in Couverts eingeschlossen, welche die vollständige Adresse der Depesche erhalten,
und mit dem Siegel der Station versehen, so schleunig als möglich bestellt.
Die nach anderen Orten bestimmten Depeschen werden, je nachdem sie durch Ver-
mittelung von Eisenbahnbetriebs-Telegraphen oder durch die Post als Expreßbrief, dur
Estafette oder durch expresse Boten weiter zu senden sind, mit möglichster Beschlemigu
den Eisenbahnbetriebs-Telegraphen übergeben oder der Weiterbeförderung in der e
erwaͤhnten Weise zugeführt.
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