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„Da die Jonischen Inseln unter dem Schutze Ihrer Britannischen Majestät
„stehen, so sollen die Unterthanen und Schiffe dieser Inseln in den Gebieten der
„vorbenannten Staaten des Zollvereins alle diejenigen Begünstigungen in Handels-
„und Schifffahrts-Angelegenheiten, welche daselbst den Unterthanen und Schiffen
„von Großbritannien bewilligt sind, genießen, sobald die Regierung der Jonischen
„Inseln eingewilligt haben wird, den Unterthanen und Schiffen der vorgedachten
„Staaten des Zollvereins dieselben Begünstigungen zu gewähren, welche in diesen
„Inseln den Unterthanen und Schiffen Großbritanniens bewilligt sind; es versteht
„sich, daß zu Vermeidung von Mißbräuchen jedes Jonische Schiff, welches die Be-
„stimmungen der gegenwärtigen Erklärung in Anspruch nimmt, mit einem von vem
„Lord-Obercommissär oder dessen Stellvertreter unterzeichneten Patente verseben
„seyn soll.
„Zu Urkund dessen haben vie Unterzeichneten, der Minister-Präsident, Minister
„der auswärtigen Angelegenheiten Seiner Majestät des Königs von Preußen und
„der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister Ihrer Majestät der
„Königin des vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland am Ho
„von Berlin, auf Grund erhaltener Ermächtigung, die gegenwärtige Erklärung.
„vollzogen und mit ihren Wappensiegeln versehen.
„Geschehen zu Berlin den 11. November 1857.
(gez.) Manteuffel. Bloomfield.“
(L. S.) (L. S.)
Nachdem nun, laut Mittheilung ver K. Preußischen Regierung, dieses Uebereinkem-
men vermöge Beschlusses des Jonischen Senats vom 6. Februar d. J. genehmigt und
dessen Veroffentlichung und unverzügliche Ausführung in den vereinigten Staaten der Jo-
nischen Inseln angeordnet worden ist, wird dasselbe mit höchster Genehmigung Seinet
Königlichen Majestät hiedurch auch diesseits zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Stuttgart den 27. Mai 1858.
Hügel. Knapp.