Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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biefür eine Aufrechnung von Porto und Versendungskosten an den Abgabepflichtigen 
nicht Statt. 
5) Bezüglich des Stempels von Spielkarten wird darauf aufmerksam gemacht, 
daß nach Art. 48 des Sportelgesetzes der Verkauf eines ungestempelten Karten- 
spiels mit 2 fl. und die Anschaffung eines solchen mit 1 fl. zu bestrafen ist, ohne 
Unterschied ob der Verkäufer, beziehungsweise der Käufer, ein Kartenfabrikant, 
Kaufmann, Händler, Wirth oder sonstiger Private ist, und daß nach dem Anhang 
zum Sporteltarif (Reg. Blatt von 1828, S. 537) jedem Absatz von Spielkarten im 
Inland die Stempelung vorauszugehen hat, wonach also der Besitz ungestempelter 
Spielkarten überhaupt, wenn sie nicht eigenes Fabrikat sind, die Einleitung ves 
Strafoerfahrens begründet, und Diejenigen, welche Spielkarten aus dem Auslande 
beziehen wollen, ihre Bestellungen so zu treffen haben, daß die Sendungen zunächst 
an das Cameralamt ihres Wohnsitzes zu Besorgung der Stempelung gelangen. 
Stuttgart den 20. April 18.8. 
Knapp. 
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Gedruckt dei G. Hasselbrink.
	        
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