Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

81 
S. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
— — — — — — 
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 17. Juni 1858. 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Gesetz, betreffend die Einführung von Gerichts-Ferien. — Königliche Verord- 
nung, betreffend den Zeitpunkt des jährlichen Beginns der Gerichts-Ferien. 
erfügungen der Departements. Verfügung, betreffend den Gerichtsstand der ungehorsam 
abwesenden Militärpersonen in Strafsachen. — Verfügung, betreffend die Steuer-Erhebung vom 
1. Juli 1858 an. 
—.qo 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Gesetz, 
betreffend die Einführung von Gerichts-Ferien. 
Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
* Nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes und unter Zustimmung Unserer ge- 
Uen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Art. 1. 
Bei dem Obertribunal, den Kreisgerichtshöfen und den Bezirksgerichten finden all- 
sährlich Gerichts-Ferien in der Dauer von sechs Wochen statt.
	        
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