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Hat die Versteigerung kein Ergebniß geliefert, und findet somit die Anrechnung für
einen Kaufbrief nicht statt, so darf für den Protokoll-Entwurf.. . . . Il2kr.
für das erste, und 6kr
für jedes weitere Blatt angesett werden.
Für den Eintrag der einzelnen Kaufverträge aus dem Verkaufs-Protokoll oder aus
einem bereits gefertigten Kaufbriefe in das Kaufbuch, mit Einschluß der etwa erforderlichen
Ergänzungen, sofern dadurch nicht die Fertigung eines neuen Kaufbriefs nöthig wird, ist
bei allen Verkäufen die für das Uebertragen ’eines Kaufbriefes festgesetzte Gebühr in
Anrechnung zu bringen. Jede besondere Kaufssumme wird hiebei als einzelner
Kaufvertrag in Rechnung genommen.
Wo ein mehr als ein Blatt haltender Kaufbrief mehrere Verträge mit gemeinschaft-
lichen Kaufsbedingungen enthält, ist für jeden Vertrag auch nur die einfache Gebühr
wusch
zu berechnen.
Für einfache Abschriften von Kaufverträgen wird die Gebühr von 3 auf 4 kr. vom
Blatte erhöht.
8. 14.
(Zu 8. 18, Ziff. 4, lit. h.)
Für eine amtliche Benachrichtigung an einen Betheiligten gemäß dem Art. 151
des Pfandgesetzes und dem Art. 33 des Gesetzes vom 13. November 1855 sind 12 kr.
anzurechnen.
Die Gebühren für die Benachrichtigung der Pfandgläubiger von Löschung von Pfand-
rechten und die bierauf sich beziehenden Porto-Auslagen sind in denjenigen Fällen, wo
diese Benachrichtigung zum rechtsgültigen Vollzug ver Löschung gesetzlich erfordert wird,
gleich den Löschungsgebühren der Unterpfandsbehörde (vergl. die Verordnung vom 1. Juli
1841, §S. 4, lit. l. und die Bestimmung des K. 5 oben), auf die Gemeindekassen zu über-
nehmen.
Für die in der Verordnung vom 1. Juli 1841, §. 10, Ziff. 2, lit. a. bis c. und in
g. 8 erster Absatz oben aufgezählten rs&) hat der et Ratheschriber, sofern er nicht zugleich
Ortsvorsteher ist, gleich diesemie . .......12kk.
anzurechnen.