Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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Hat die Versteigerung kein Ergebniß geliefert, und findet somit die Anrechnung für 
einen Kaufbrief nicht statt, so darf für den Protokoll-Entwurf.. . . . Il2kr. 
für das erste, und 6kr 
für jedes weitere Blatt angesett werden. 
Für den Eintrag der einzelnen Kaufverträge aus dem Verkaufs-Protokoll oder aus 
einem bereits gefertigten Kaufbriefe in das Kaufbuch, mit Einschluß der etwa erforderlichen 
Ergänzungen, sofern dadurch nicht die Fertigung eines neuen Kaufbriefs nöthig wird, ist 
bei allen Verkäufen die für das Uebertragen ’eines Kaufbriefes festgesetzte Gebühr in 
Anrechnung zu bringen. Jede besondere Kaufssumme wird hiebei als einzelner 
Kaufvertrag in Rechnung genommen. 
Wo ein mehr als ein Blatt haltender Kaufbrief mehrere Verträge mit gemeinschaft- 
lichen Kaufsbedingungen enthält, ist für jeden Vertrag auch nur die einfache Gebühr 
wusch 
zu berechnen. 
Für einfache Abschriften von Kaufverträgen wird die Gebühr von 3 auf 4 kr. vom 
Blatte erhöht. 
8. 14. 
(Zu 8. 18, Ziff. 4, lit. h.) 
Für eine amtliche Benachrichtigung an einen Betheiligten gemäß dem Art. 151 
des Pfandgesetzes und dem Art. 33 des Gesetzes vom 13. November 1855 sind 12 kr. 
anzurechnen. 
Die Gebühren für die Benachrichtigung der Pfandgläubiger von Löschung von Pfand- 
rechten und die bierauf sich beziehenden Porto-Auslagen sind in denjenigen Fällen, wo 
diese Benachrichtigung zum rechtsgültigen Vollzug ver Löschung gesetzlich erfordert wird, 
gleich den Löschungsgebühren der Unterpfandsbehörde (vergl. die Verordnung vom 1. Juli 
1841, §S. 4, lit. l. und die Bestimmung des K. 5 oben), auf die Gemeindekassen zu über- 
nehmen. 
Für die in der Verordnung vom 1. Juli 1841, §. 10, Ziff. 2, lit. a. bis c. und in 
g. 8 erster Absatz oben aufgezählten rs&) hat der et Ratheschriber, sofern er nicht zugleich 
Ortsvorsteher ist, gleich diesemie . .......12kk. 
anzurechnen.
	        
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