Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

II.  Verfügungen  der  Departements.

A)  Der  Departements  der  Justiz,  des  Innern  und  des  Kirchenund
  Schulwesens.

Der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens.

Verfügung,  betreffend  die  Mittheilung  von  Straferkenntnissen  durch  die  Orts-Polizeistellen  an  die
Ortêgeistlichen.
Unter  Beziehung  auf  die  Ministerialverfügungen  vom  12.  November  1839  und  vom
30.  Oktober  1849,  Ziff.  IV.  3,  werden  die  Ortspolizeistellen  angewiesen,  alle  diejenigen
Straferkenntnisse  gegen  Ortsangehörige,  welche  auf  eine  in  einer  höberen  gerichtlichen
Strafanstalt  zu  erstehende  Freiheitsstrafe  lauten  und  ihnen  von  den  Untersuchungsbehörden
zukommen,  unverweilt  dem  Ortsgeistlichen  zur  Einsicht  mitzutheilen,  um  demselben  Gelegenheit
  zu  geben,  über  den  betreffenden  Gefangenen  mit  dem  Hausgeistlichen  der  Strafanstalt
sich  in  Correspondenz  zu  setzen  und  geeigneten  Falls  rechtzeitig  mit  der  Sorge  für  vie
Zukunft  des  Gefangenen  nach  seiner  Entlassung  sich  zu  beschäftigen.
Stuttgart  den  6.  April  1859.
Wächter.  Linden.  Rümelin.

B)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ertheilung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  die  Museumsgesellschaft
in  Ludwigsburg.

Nachdem  vurch  Entschließung  des  Ministerial-Raths  vom  29.  März  l.  J.  im  Vollmachts-Namen
  Seiner  Königlichen  Majestät  der  Museumsgesellschaft  in  Ludwigsburg
auf  den  Grund  ver  vorgelegten  Statuten  die  juristische  Persönlichkeit  unter  dem  Vorbehalte
  ver  wohlerworbenen  Rechte  Dritter  verliehen  worden  ist,  so  wird  dieß  mit  dem  Ansügen
  offentlich  bekannt  gemacht,  daß  die  Gesellschaft  ihren  rechtlichen  Wohnsitz  in  Ludwigsburg
  hat.

Stuttgart  den  1.  April  1859.  Linden.