II. Verfügungen der Departements.
A) Der Departements der Justiz, des Innern und des Kirchenund
Schulwesens.
Der Ministerien der Justiz, des Innern und des Kirchen= und Schulwesens.
Verfügung, betreffend die Mittheilung von Straferkenntnissen durch die Orts-Polizeistellen an die
Ortêgeistlichen.
Unter Beziehung auf die Ministerialverfügungen vom 12. November 1839 und vom
30. Oktober 1849, Ziff. IV. 3, werden die Ortspolizeistellen angewiesen, alle diejenigen
Straferkenntnisse gegen Ortsangehörige, welche auf eine in einer höberen gerichtlichen
Strafanstalt zu erstehende Freiheitsstrafe lauten und ihnen von den Untersuchungsbehörden
zukommen, unverweilt dem Ortsgeistlichen zur Einsicht mitzutheilen, um demselben Gelegenheit
zu geben, über den betreffenden Gefangenen mit dem Hausgeistlichen der Strafanstalt
sich in Correspondenz zu setzen und geeigneten Falls rechtzeitig mit der Sorge für vie
Zukunft des Gefangenen nach seiner Entlassung sich zu beschäftigen.
Stuttgart den 6. April 1859.
Wächter. Linden. Rümelin.
B) Des Departements des Innern.
Des Ministeriums des Innern.
a) Bekanntmachung, betreffend die Ertheilung der juristischen Persönlichkeit an die Museumsgesellschaft
in Ludwigsburg.
Nachdem vurch Entschließung des Ministerial-Raths vom 29. März l. J. im Vollmachts-Namen
Seiner Königlichen Majestät der Museumsgesellschaft in Ludwigsburg
auf den Grund ver vorgelegten Statuten die juristische Persönlichkeit unter dem Vorbehalte
ver wohlerworbenen Rechte Dritter verliehen worden ist, so wird dieß mit dem Ansügen
offentlich bekannt gemacht, daß die Gesellschaft ihren rechtlichen Wohnsitz in Ludwigsburg
hat.
Stuttgart den 1. April 1859. Linden.